Rz. 45

Eine bestimmte Form der Meldung sieht § 59 i. V. m. § 310 SGB III nicht vor. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus, § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III und aus § 309 Abs. 1 SGB III, die ausdrücklich die persönlich zu erfüllende Meldepflicht vorsehen. Eine persönliche Vorsprache ist daher nicht erforderlich; ausreichend ist daher eine schriftliche oder fernmündliche Meldung (Winkler, in: Gagel, SGB II, § 59 Rz. 31) . Beruht die Meldepflicht allein auf der Anwendung des § 310 SGB III, müssen auch weitere Formvorschriften, wie sie beispielsweise in § 309 SGB III entsprechend geregelt sind, nicht beachtet werden.

Unverzüglich ist die Meldung, nach der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Schuldhaftes Handeln setzt Kenntnis oder vorwerfbare Unkenntnis der allgemeinen Meldepflicht voraus.

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