Rz. 11

Die entsprechende Anwendung des § 309 SGB III erfasst Leistungsberechtigte, die Anspruch auf Bürgergeld oder Sozialgeld erheben. § 59 setzt aber nicht voraus, dass der Hilfebedürftige tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (Thür. LSG, Beschluss v. 20.6.2016, L 9 AS 318/16 B; Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 59 Rz. 5). Aber nicht nur bei Geldleistungen, sondern auch bei der Beanspruchung von Sachleistungen greift § 59. Kinder unter 15 Jahren gehören nicht zum meldepflichtigen Personenkreis, da sie nicht antragsberechtigt für Leistungen nach den SGB II sind (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 59 Rz. 6). Steht ein Leistungsempfänger unter rechtlicher Betreuung, ist auch sein Betreuer über die Meldeaufforderung zu informieren (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 59 Rz. 9b, Winkler, in: Gagel, SGB III, § 309 Rz. 23).

 

Rz. 12

Die allgemeine Meldepflicht beginnt mit der Erhebung des Anspruchs und endet erst, wenn der Antrag zurückgenommen wird oder über die Verweigerung der Leistung bestandskräftig entschieden ist. Wird die begehrte Leistung bewilligt, bleibt die Meldepflicht während des gesamten Leistungsbezuges bestehen. Sie bleibt während des gesamten Verwaltungsverfahrens über das Bestehen des Anspruchs erhalten, ebenso während des Laufs eines gerichtlichen Verfahrens über den beantragten Anspruch. Für die Beurteilung der Meldepflicht "während der Zeit, für die der Hilfebedürftige Anspruch auf Bürgergeld erhebt," sind nach der Rechtsprechung des BSG zu § 309 SGB III (BSG, Urteil v. 25.4.1996, 11 RAr 81/95) die aktuellen Verhältnisse des Leistungszeitraumes maßgebend; eine ex-post-Betrachtung ist ausgeschlossen. Die Meldepflicht nach dem SGB III besteht auch, wenn der Anspruch ruht (BSG, Urteil v. 8.12.1994, 2 RU 4/94) und nach der Entscheidung des BSG (Urteil v. 17.3.1981, 7 RAr 20/80; BSG, Urteil v. 25.4.1996, 11 RAr 81/95) auch dann, wenn der Anspruch weggefallen war und wieder auflebt. Für das SGB II bedeutet dies, dass eine Meldepflicht auch dann besteht, wenn der Anspruch zwar dem Grunde nach besteht, aber infolge Einkommensanrechnung der Höhe nach null ist oder wenn er nach § 31 weggefallen und danach wieder aufgelebt ist. Die Besorgnis der Befangenheit des Sachbearbeiters ist kein wichtiger Grund für das Nichterscheinen zu einem Meldetermin beim Jobcenter (Bay. LSG, Beschluss v. 12.2.2019, L 7 AS 1008/18 NZB)

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