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Die schuldhafte nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Auskunftserteilung erfüllt den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit des § 63 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2, welcher eine Geldbuße in Höhe von bis zu 2.000,00 EUR vorsieht.

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