Rz. 4

Die Verpflichtung des Arbeitgebers wird nur auf Verlangen des Trägers der Grundsicherung ausgelöst. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 66 Art. 1 zu § 57) berücksichtigt die Vorschrift, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses üblicherweise eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III ausgestellt wird. Diese enthält auch die für die Leistungen nach dem SGB II erforderlichen Angaben. Dem Arbeitgeber kann nicht zugemutet werden zu prüfen, ob der Arbeitnehmer nach dem Ende der Beschäftigung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben wird.

 

Rz. 4a

Das Verlangen der Agentur für Arbeit ist deutlich und unmissverständlich gegenüber dem Arbeitgeber vorzubringen. Die Agentur für Arbeit kann auch die Verwendung eines Vordrucks verlangen. Das Auskunftsersuchen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende bedarf keiner bestimmten Form; es kann also auch fernmündlich erfolgen.

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