Rz. 29

Die Kosten der ärztlichen Bescheinigung hat der Leistungsberechtigte zu tragen, denn die Vorlagepflicht ihn trifft. Eine Kostenübernahmepflicht durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Kosten für die ärztliche Bescheinigung richten sich nach Nr. 70 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGB V gehört das Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275 SGB V) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen, zur Vertragsärztlichen Versorgung.

 

Rz. 30

Nach Abs. 3 erstattet die Bundesagentur für Arbeit den Krankenkassen die Kosten für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach Abs. 1 Satz 6. Das betrifft die Fälle, in denen die Agentur für Arbeit Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Leistungsberechtigten hat. In diesen Fällen hat der Medizinische Dienst eine gutachterliche Stellungnahme zu erstellen. Nach Abs. 3 Satz 2 vereinbaren die Bundesagentur für Arbeit und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann auch eine pauschale Abgeltung der Kosten geregelt werden. Derzeit gelten dabei folgende Einzelfallpauschalen:

  • Beurteilung nach Aktenlage: 130,00 EUR,
  • Beurteilung nach persönlicher Befunderhebung in der MDK-Beratungsstelle (210,00 EUR) oder im Hausbesuch (260,00 EUR),
  • Ersatz des Aufwandes für eine Vorprüfung bei Nichterscheinen: 75,00 EUR (Fachliche Weisungen der BA zu § 56, Stand: 1/2023).

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