Rz. 24

Die Richtigkeit einer vom Arzt ausgestellten Bescheinigung ist zu unterstellen. Die Rechtsprechung des BAG zum Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dürfte auch auf den Beweiswert einer Bescheinigung nach § 56 heranzuziehen sein. Danach spricht für die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung der erste Anschein. Der Träger der Grundsicherung kann den Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung nur dann erschüttern, wenn Indizien vorliegen, die erheblichen Anlass zum Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung bieten (BAG, Urteil v. 1.10.1997, 5 AZR 726/96). Zweifel an der attestierten Arbeitsunfähigkeit können dann bestehen, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor oder nach Einladung zu einem Meldetermin vorlegt, nach dem Angebot oder dem Abbruch einer Maßnahme, nach einer Auseinandersetzung mit dem persönlichen Ansprechpartner, in der sie ihre Abwesenheit angekündigt hat, oder nach einer Weigerung, Urlaub zum gewünschten Termin zu gewähren, zum Ende ihres Urlaubs oder im unmittelbaren Anschluss daran oder nach Zugang eines Vermittlungsvorschlags vorlegt (Fachliche Weisungen der BA zu § 56, Stand: 1/2023).

 

Rz. 25

Bei Zweifeln an der ärztlichen Bescheinigung kann der Grundsicherungsträger den Medizinischen Dienst der Krankenkassen einschalten. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Abs. 1 Satz 6 i. V. m. § 275 Abs. 1a SGB V sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist. Der Verweis auf § 275 SGB V betrifft ausschließlich gesetzlich versicherte Leistungsberechtigte. Für privat Krankenversicherte fehlt es an einer gesetzlichen Regelung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge