Rz. 16

Abs. 1 bindet die Bundesagentur für Arbeit nicht an bestimmte Statistiken. Sie kann also selbst darüber entscheiden, in welchem Umfang und zu welchen Themen sie Statistiken erstellt. Eine Begrenzung erfährt sie allerdings, soweit sie Statistiken über die Verhältnisse im gesamten Bundesgebiet bereitstellen will; denn sie erhält Daten z. B. der zugelassenen kommunalen Träger nur im gesetzlich bestimmten Umfang (vgl. § 51b Abs. 1 und die dazu ergangene Rechtsverordnung des BMAS v. 12.8.2010, BGBl. I S. 1150, i. d. F. des Art. 39 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011, BGBl. I S. 2854).

 

Rz. 17

Abs. 2 ermächtigt das BMAS zur näheren Bestimmung von Art, Periodizität, Merkmalen und Umfang von Statistiken. Dahinter steht weniger eine Beschränkung der Bundesagentur für Arbeit, sondern vielmehr die Kompetenz, die Bundesagentur für Arbeit im Zweifel zur Erstellung bestimmter Statistiken zu verpflichten, auch wenn dabei ein nur geringer Nutzen einem hohen Aufwand gegenübersteht. Weisungen nach Abs. 2 liegen im Ermessen des BMAS. Daher hat es im Streitfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es der Bundesagentur für Arbeit eine bestimmte Weisung erteilt oder nicht. Da der Bund aber den finanziellen Aufwand trägt, haben ungünstige Kosten-Nutzen-Relationen nur wenig Einfluss auf das Ermessen. Konkret bedürfte es eines Abs. 2 dann nicht, wenn das BMAS fachaufsichtlich agiert (vgl. § 47 Abs. 1).

 

Rz. 18

Grundsicherungsstatistiken sollen wegen der Grundsicherungsverwandtschaft eng mit den statistischen Informationen aus den Sozialhilfestatistiken verzahnt sein. Hierin liegt ein Potenzial für Bestimmungen nach Abs. 2, weil die Bundesagentur für Arbeit daran nur ein gemindertes Interesse haben könnte.

 

Rz. 19

Nach den Gesetzesmaterialien dienen die Statistiken auch der Steuerung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dies trifft zu, soweit eine übergreifende Betrachtung angestellt wird, etwa die Zielfindung für Zielvereinbarungen (§ 48b) durch Statistiken unterstützt wird oder generelle Ziele hinsichtlich ihrer Erreichung unterjährig abgebildet werden (z. B. die Summe ausgezahlter Leistungen zum Lebensunterhalt), vgl. auch § 51b Abs. 3 Nr. 3. Hier sind allerdings die Eingliederungsbilanzen seit dem 1.1.2023 gestrichen worden. Für die Steuerung der Grundsicherung sind dagegen die Hebel zur Zielerreichung erheblich, die über Kennzahlen abgebildet werden können (vgl. dazu auch § 48a). Grundlagen für die Steuerung der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c festgelegt.

 

Rz. 20

Für die Grundsicherungsberichterstattung schreibt der Gesetzgeber der Bundesagentur für Arbeit keine bestimmte Form vor. Die Berichterstattung hat sich an die Arbeitsmarktberichterstattung nach dem SGB III anzulehnen, das schließt eine Berichterstattung über die Leistungsgewährung ein.

 

Rz. 21

Abs. 2 ermächtigt das BMAS, auch zur Grundsicherungsberichterstattung Näheres zu bestimmen. Diese Kompetenz bezieht sich sowohl auf die Berichterstattung der Bundesagentur für Arbeit an das Bundesministerium wie auch auf Inhalte, die gegenüber der Öffentlichkeit vorgetragen werden.

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