Rz. 9a

Wurden die Aufgaben nach § 44b Abs. 3 Satz 1 zur Wahrnehmung einer gemeinsamen Einrichtung übertragen, so erhebt die gemeinsame Einrichtung sowohl für die Bundesagentur für Arbeit als auch für die Kommune (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) die Daten und übermittelt diese an die Bundesagentur. Die Ermächtigung für die Kommunen liegt auch insoweit in Abs. 1 Satz 1 und 2.

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