Rz. 14

Abs. 3 bezieht sich auf jegliche Leistung, die erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft beanspruchen könnten oder die sie ohne Rechtsanspruch erhalten könnten. Anträge auf Leistungen sind nicht auf den in Abs. 1 bestimmten Rechtsrahmen beschränkt. Es sind auch diejenigen Leistungen eingeschlossen, die ohne Auswirkungen auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II bleiben. Das ergibt sich ungeachtet des der Grundsicherungsstelle zustehenden Ermessens aus der Fürsorgepflicht der Jobcenter, wenn sie im Rahmen staatlicher Fürsorgesysteme tätig werden. Durch den Bezug von Leistungen verbessert sich die wirtschaftliche Lage des Erwerbsfähigen und seiner Bedarfsgemeinschaft, auch wenn damit keine Einsparungen beim Leistungsträger einhergehen. Leistungen Dritter können zukünftige Leistungen, die im Ermessen der Leistungsträger nach dem SGB II stehen, beeinflussen. Die Antragstellung des Jobcenters ist kein Verwaltungsakt (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 1.3.2016, L 5 AS 25/16 B ER). Mit der Befugnis, Anträge auf andere Sozialleistungen zu stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen zu können, verschafft der Gesetzgeber dem Jobcenter die Stellung eines Prozessstandschafters (LSG Sachsen, Urteil v. 17.10.2019, L 3 AS 330/17).

 

Rz. 15

Zwar steht die Antragstellung auf Leistungen im Ermessen der Jobcenter, jedoch wird die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens aufgrund der staatlichen Fürsorgepflicht und unter Berücksichtigung des Rechtsgleichheitsgebotes im Regelfall dazu führen, dass sie sich selbst dann einer Antragstellung nicht entziehen können, wenn sie befürchten, dass die Leistung eines anderen Trägers negativen Einfluss auf die Erwerbswilligkeit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten hat. Schon eine Aufforderung an den Leistungsberechtigten, einen Antrag zu stellen, stellt eine Ermessensentscheidung dar (SG Hannover, Urteil v. 15.1.2013, S 68 AS 1296/12, bestätigt durch BSG – Urteile v. 19.8.2015, B 14 AS 1/15 R, und 9.3.2016, B 14 AS 3/15 R). Die Aufforderung selbst ergeht als Verwaltungsakt. War die Aufforderung rechtswidrig, muss das Jobcenter einen gleichwohl gestellten Antrag zurücknehmen. Bei der Ermessensentscheidung bleibt es nach der Rechtsprechung des BSG jedenfalls auch dann, wenn gegen die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente keine Härtegründe nach der Unbilligkeits-VO vorlagen. In Betracht kamen insoweit nur außergewöhnliche Umstände, die die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente gleichwohl als unzumutbar erscheinen ließen. Solche Gründe musste der Leistungsberechtigte vorbringen. Setzt sich das Jobcenter mit den Gründen nicht auseinander und gewichtet die Argumente nicht, liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.1.2015, L 19 AS 1969/14 B ER). Dasselbe gilt, wenn das Jobcenter die wirtschaftlichen Auswirkungen der Antragstellung nicht prüft (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 10.12.2014, L 2 AS 520/14 B ER). Außerhalb der vorzeitigen Altersrente kommt es für die Ermessensgesichtspunkte ab 1.1.2023 auf die jeweilige vorrangige Leistung an.

 

Rz. 16

Die Leistungsberechtigten bleiben auch bei Antragstellung durch das Jobcenter Anspruchsinhaber, Berechtigte und ggf. Empfänger der Leistung. Der Leistungsträger darf beim Rentenversicherungsträger die Angaben erfragen, die zur Bearbeitung des Rentenantrags benötigt werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.4.2016, L 19 AS 423/16 B ER). Es war einem Leistungsberechtigten verwehrt, den von einem Jobcenter für ihn gestellten Antrag auf vorzeitige Altersrente eigenmächtig zurückzunehmen (LSG Sachsen, Urteil v. 17.10.2019, L 3 AS 330/17). Das dürfte in Bezug auf andere vorrangige Leistungen fortgelten.

 

Rz. 17

Voraussetzung für eine Antragstellung ist allerdings, dass Jobcenter Kenntnis von den möglichen Ansprüchen oder der möglichen Leistungsgewährung durch einen Dritten haben. In der Regel werden der Ansprechpartner, insbesondere aber der Fallmanager Zugang zu entsprechenden Informationen gewinnen. Die mögliche Unkenntnis dürfte denn auch der Hauptgrund für die Ausgestaltung der Vorschrift als Kann-Befugnis gewesen sein; dadurch werden die Leistungsträger vor möglichen Schadenersatzansprüchen geschützt. Die Überlegung, den Nachrang durch eine Regelung in Anlehnung an § 145 SGB III (sog. Nahtlosigkeitsregelung) zu realisieren, konnte nicht überzeugen, weil die Leistungen nach § 5 die einzige Möglichkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes in den einschlägigen Fällen darstellt.

 

Rz. 18

Die Antragsbefugnis der Jobcenter ist nachrangig. Durch sie werden die Leistungsberechtigten nicht von ihrer Obliegenheit entbunden, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um Hilfebedürftigkeit zu beseitigen oder zu vermindern. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit wird seit dem 1.1.2017 unmittelbar in § 5 sanktioniert. Zuvor war dies nicht möglich. Im Raume stand jedoch unwirtschaftliches Verhalten (§ 31 Abs. 2 Nr. 2), das die Absenkung der Leistungen zum Lebensunterhalt nach sich ...

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