Rz. 14

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Abrechnung der Verwaltungskosten können insbesondere der Transparenz und Überprüfbarkeit dienen. Der Bundesrechnungshof hatte die unterschiedlichen Formen der Abrechnung kritisiert und ein einheitliches System verlangt.

 

Rz. 15

Allgemeine Verwaltungsvorschriften stellen auch sicher, dass dem Bund keine Kosten in Rechnung gestellt werden, die nicht oder nicht in der abgerechneten Höhe tatsächlich angefallen sind oder notwendig waren. Insofern setzt die Regelung auch die Anforderungen an den Bund in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Einsatzes von Haushaltsmitteln um.

 

Rz. 16

Die Verwaltungsvorschriften betreffen Rechtsbeziehungen zwischen Bund und zugelassenen kommunalen Trägern, über die die Bundesländer die Aufsicht führen. Daher ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Bundesrat den Verwaltungsvorschriften zustimmt. Damit werden Schwierigkeiten im Verwaltungsvollzug vermieden.

 

Rz. 17

Kritisch ist insbesondere ein Vorwurf des Bundes, die kommunalen Träger hätten Leistungen des Bundes zu Unrecht erbracht, was einer Erstattung entgegenstehe. Hierbei kann der Eindeutigkeit des bestehenden Rechts, insbesondere die Rechtsprechung, eine entscheidende Bedeutung zukommen.

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