0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist gemäß Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 in Kraft getreten.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 6.8.2004 durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) geändert. Diese Änderung wurde jedoch erst mit dem Inkrafttreten des § 47 am 1.1.2005 wirksam.

Abs. 1 und 2 wurden mit Wirkung zum 1.8.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) geändert.

Die Vorschrift wurde im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die §§ 47 und 48 regeln die Aufsicht im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hierfür hat der Gesetzgeber 2 Vorschriften vorgesehen, um die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger deutlich von der übrigen Aufsicht nach dem SGB II, Bundesagentur für Arbeit, kommunale Träger, gemeinsame Einrichtungen, abzugrenzen. Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger wird in § 48 geregelt. In § 47 sind demgegenüber Vorschriften zur Aufsicht über die Träger der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 sowie die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich der Trägerversammlung (§ 44c) enthalten. Darüber hinaus werden einzelne Befugnisse geregelt. Mit diesem Regelungskonzept verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, die jeweiligen Befugnisse der Aufsicht klar und eindeutig zu regeln und damit die Regelung der Befugnisse der Träger und der Trägerversammlung als gemeinsames Gremium der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b zu ergänzen.

 

Rz. 3

Abs. 1 regelt die Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) über die Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträgerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Das sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit (vgl. §§ 19a Abs. 2, 12 SGB I). Die Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit ist im SGB III in § 393 Abs. 1 geregelt. Die Aufsicht führt ebenfalls das BMAS. Im Rechtskreis des SGB III wird die Bundesagentur für Arbeit als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung tätig und deshalb nur im Rahmen der Rechtsaufsicht beaufsichtigt, soweit sie als Sozialversicherungsträger Aufgaben wahrnimmt. Im Rechtskreis des SGB II hingegen wird die Bundesagentur für Arbeit nicht als Versicherungsträger tätig, die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird als öffentliche Fürsorge aus Steuermitteln finanziert. Daraus resultiert eine weisungsgebundene Aufgabenerledigung im Auftrag des Bundes mit der Folge, dass sie, wie in Abs. 1 Satz 1 geregelt, der Rechts- und Fachaufsicht des BMAS unterliegt. Die Aufsicht ist aber auf die Befugnisse der Bundesagentur für Arbeit selbst gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen begrenzt. Das gilt in gleicher Weise für das Aufsichtssystem bei den kommunalen Trägern. Die Organisationsform der getrennten Aufgabenwahrnehmung durch die Agentur für Arbeit und den kommunalen Träger ist seit dem 1.1.2012 nicht mehr zugelassen (vgl. § 76 Abs. 1). Einer besonderen Regelung bezogen auf die Agenturen für Arbeit bedarf es nicht, da die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit gegenüber den Agenturen für Arbeit aufgrund des dreistufigen hierarchischen Aufbaus der Bundesagentur für Arbeit ohnehin ein Durchgriffsrecht hat.

 

Rz. 3a

Die Befugnisse der Bundesagentur für Arbeit beziehen sich auf das Weisungsrecht zur Wahrnehmung der Trägerverantwortung gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung der Leistungen. Dabei handelt es sich um ein allgemeines Weisungsrecht, mit dem die Bundesagentur für Arbeit die gemeinsamen Einrichtungen, soweit Bundesleistungen und damit die Trägerverantwortung der Bundesagentur für Arbeit betroffen ist, an ihre jeweilige Rechtsauffassung binden kann. Damit ist sichergestellt, dass die Bundesagentur für Arbeit die rechtmäßige und zweckmäßige Leistungserbringung auch durchsetzen kann. Das Weisungsrecht ist jedoch nach § 44b Abs. 3 in zweifacher Weise eingeschränkt: Ein Weisungsrecht der Bundesagentur für Arbeit besteht nicht, soweit die Trägerversammlung zu gemeinsamen Einrichtungen, in der die Bundesagentur für Arbeit zur Hälfte vertreten ist, nach § 44c zuständig ist, insbesondere nach § 44c Abs. 2 entscheidet. Ferner muss die Bundesagentur für Arbeit vor einer Weisung von grundsätzlicher Bedeutung den Kooperationsausschuss nach § 18b damit befassen. Mit diesen Einschränkungen ist bezweckt, die Zuständigkeiten verschiedener Stellen und Einrichtungen eindeutig voneinander abzugrenzen und dadurch auch Rechtssicherheit in den gemeinsamen Einrichtungen herzustellen. Zu Weisungen von grundsätzlicher Bedeutung darf der Kooperationsausschuss eine Empfehlung abgeben. Seine Befassung ge...

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