Rz. 22

Die explizite Regelung des Abs. 2 über die Aufsicht über die kommunalen Träger durch die zuständigen Landesbehörden entspricht der allgemeinen Kommunalaufsicht. Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a regelt § 48.

 

Rz. 23

Das BMAS hat gegenüber den Landesbehörden keine entscheidenden Einwirkungsmöglichkeiten i. S. von Aufsichtsbefugnissen. Allerdings ist durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c eingeführt worden, in dem auch Aufsichtsfragen beraten werden (§ 18c Abs. 3). Die zuständigen Landesbehörden bestimmen eigenständig, ob sie ihre Aufsicht als Rechtsaufsicht oder Fachaufsicht ausgestalten.

 

Rz. 23a

Auch die Aufsicht der zuständigen Landesbehörden über die kommunalen Träger ist nach Abs. 2 auf das den kommunalen Trägern zustehende Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen beschränkt, wie das auch für das BMAS gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in Abs. 1 geregelt ist. Während die Bundesländer bei allen zentralen Weisungen des Bundes in einem Konsultationsverfahren eingebunden werden, wird dem Bund, etwa über die Agenturen für Arbeit keinerlei Beteiligung bei kommunalen Weisungen eingeräumt.

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