Rz. 2

Nach der Vorschrift können die Träger der Grundsicherung unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche erlassen. Der Erlass bedeutet den endgültigen Verzicht auf die Einziehung der Forderung. Möglich ist sowohl der Erlass der gesamten Forderung als auch der von nur Teilen hiervon. Der Erlass von Ansprüchen ist eine Ermessensentscheidung des zuständigen Trägers.

 

Rz. 3

Träger der Leistungen nach diesem Buch sind neben der Bundesagentur für Arbeit, den Kreisen und kreisfreien Städten auch die nach § 44b gebildeten gemeinsamen Einrichtungen. Träger können aber auch die nach Landesrecht auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Träger sein (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 44 Rz. 3).

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