Rz. 25

Abs. 6 bestimmt die Reihenfolge, in der mehrere gleichzeitig bestehende Darlehensforderungen getilgt werden, soweit keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wurde. Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet. Für den Zeitpunkt des "zuerst erbrachten Darlehens" ist auf den Zeitpunkt der Begründung der Darlehensforderung abzustellen, so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/23404 S. 116). Dies entspricht aber nicht dem Wortlaut von Abs. 6. Der Wortlaut der Vorschrift bildet jedoch die Grenze der Auslegung, sodass es auf den Zeitpunkt der Erbringung des Darlehens ankommt (ebenso: Kemper, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 42a Rz. 49).

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