Rz. 22

In Abs. 4 ist eine Bestimmung zur Fälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensbetrages bei Beendigung des Leistungsbezugs getroffen. Satz 1 bestimmt, dass nach Beendigung des Leistungsbezugs der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig ist.

 

Rz. 23

Über die Rückzahlung des ausstehenden Darlehens soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden, Abs. 4 Satz 2. Die Vereinbarung ist im Zeitpunkt der Beendigung des Leistungsbezugs zu treffen. Im Interesse sowohl des Trägers als auch des Darlehensnehmers soll darauf hingewirkt werden, dass frühzeitig eine Rückzahlungsverpflichtung getroffen wird, sobald absehbar ist, dass der Leistungsbezug beendet ist. Die Rückzahlungsvereinbarung soll den Darlehensnehmer vor der sofortigen Beitreibung der Forderung durch den zuständigen Träger schützen. Kommt eine Rückzahlungsvereinbarung nicht zustande, ist die Rückzahlung des Darlehens in einer Summe fällig.

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