Rz. 18

In Abs. 3 sind Sonderregelungen für eine Darlehensgewährung nach § 24 Abs. 5 und nach § 22 Abs. 6 getroffen:

  • Nach § 24 Abs. 5 sind Leistungen als Darlehen zu erbringen, soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde.
  • Nach § 22 Abs. 6 soll eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden.
 

Rz. 19

Abs. 3 Satz 1 bestimmt, dass Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Abs. 5 nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe fällig werden.

 

Rz. 20

Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Abs. 6 sind bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort i. H. d. noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig, Abs. 3 Satz 1.

 

Rz. 21

Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden, Abs. 3 Satz 2. Hierzu bedarf es grundsätzlich mindestens eines Angebots des Grundsicherungsträgers gegenüber jedem anderen Teil über Zahlungsvereinfachungen. Auch bei einer Teilverwertung von zunächst nicht verwertbarem Vermögen ist eine Aufrechnung nur über eine Vereinbarung mit dem Leistungsberechtigten möglich, wenn dieser weiter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss erhält. § 42a Abs. 3 geht als speziellere Regelung insofern der Regelung des § 42a Abs. 2 vor (Bay LSG, Urteil v. 18.3.2015, L 11 AS 104/15). Die Vereinbarung soll es den Darlehensnehmern ermöglichen, den noch ausstehenden Betrag über einen längeren Zeitraum aufzubringen. Nach der Gesetzesbegründung sollen die Rückzahlungsverpflichtungen der Leistungsberechtigten aus Darlehen insgesamt 5 % des maßgeblichen Regelsatzes nicht übersteigen (BT-Drs. 17/3404, Begründung zu Art. 2 Nr. 32 zu § 42a S. 191).

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