Rz. 17

Nach Satz 3 gelten die § 106 bis 114 des SGB X entsprechend. Anwendbar ist § 107 Abs. 1 Satz 1 SGB IX auch auf Erstattungsansprüche, die bestehen, wenn die Erbringung des Bürgergeldes allein aufgrund einer nachträglich festgestellten vollständigen Erwerbsminderung rechtswidrig war (LSG Hamburg, Urteil v. 30.7.2021, L 4 AS 42/21). Nach § 108 Abs. 1 SGB X sind Sach- und Dienstleistungen in Geld zu erstatten. Verwaltungskosten sind nach § 109 Satz 1 SGB X nicht zu erstatten. Dagegen sind Auslagen auf Anforderung zu erstatten, soweit sie im Einzelfall 200,00 EUR übersteigen. Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt nach § 111 Satz 2 SGB X frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt. Erstattungsansprüche verjähren nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt. Rückerstattungsansprüche verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

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