Rz. 47

Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag nach § 28 Satz 1 SGB X bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Durch das SGB II-Fortentwicklungsgesetz ist Abs. 3 angefügt worden, der bestimmt, dass § 28 SGB X mit der Maßgabe gilt, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des ersten Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachgeholt werden muss. Der ehemalige Abs. 3 findet sich nun in Abs. 7 wieder. Dadurch wird die in § 28 SGB X für die wiederholte Antragstellung geltende Frist von 6 Monaten verkürzt. Im Bereich des SGB II ist nach Abs. 5 eine wiederholte Antragstellung daher nur dann zulässig, wenn der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats erfolgt, in dem die Ablehnung oder Erstattung der erfolglos beantragten Sozialleistung wirksam wird. Ziel dieser Regelung ist es, den Zeitraum, für den ggf. rückwirkend Leistungen nach dem SGB II erbracht werden, möglichst überschaubar zu halten (BT-Drs. 16/1410 S. 27).

 

Rz. 48

Unklar ist, welche Frist unter "unverzüglich nach Ablauf des Monats" zu verstehen ist. Hierzu wird die Auffassung vertreten, dass damit der Erste des Folgemonats nach dem Monat gemeint ist, in dem der ablehnende Bescheid bestandskräftig wurde (Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 40 Rz. 76). Im Gegensatz dazu beträgt nach Conradis aus Gründen der erforderlichen Klarheit die Frist einen Monat nach Bestandskraft des ablehnenden Bescheides (Conradis, in: Münder/Geiger, SGB II, § 40 Rz. 24). Nach anderer Auffassung soll die "Unverzüglichkeit" mit Rückgriff auf § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt werden. Danach ist der Antrag unverzüglich gestellt, wenn er ohne schuldhaftes Zögern eingereicht wurde (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 40 Rz. 42; Kallert, in: Gagel, SGB II, § 40 Rz. 164). Nach der letztgenannten Auffassung ist der Antrag innerhalb der ersten Tage des Monats zu stellen, der dem Monat folgt, in dem die Bestandskraft des Ablehnungs- oder Erstattungsbescheides eingetreten ist.

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