Rz. 45

Hintergrund für Abs. 6, der zum 1.4.2011 neu gefasst wurde, sind die Gutscheine, mittels derer Bildungsleistungen beansprucht werden können. Da diese Gutscheine (vgl. § 28 Abs. 2 bis 5 und § 29 Abs. 1 Satz 1) als neue, eigenständige Leistungsform in das SGB II aufgenommen worden sind, hat der Gesetzgeber für die Erstattung zu Unrecht erhaltener Bildungsgutscheine in Abs. 6 eine eigenständige Regelung getroffen, die auf § 50 Abs. 1 SGB X verweist. § 50 SGB X regelt die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen. Danach sind bereits erbrachte Leistungen vom Empfänger zu erstatten. Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB X sind Sach- und Dienstleistungen in Geld zu erstatten. In Anlehnung daran bestimmt Abs. 6 Satz 1, dass § 50 Abs. 1 SGB X mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde, Abs. 6 Satz 2. Zulässig ist auch die Rückgabe nur teilweise verbrauchter Gutscheine. Für den bereits verbrauchten Teil des Gutscheins hat dann eine Erstattung in Geld zu erfolgen (Kallert, in: Gagel, SGB II, § 40 Rz. 157).

 

Rz. 46

Nach Abs. 6 Satz 3 erfolgt eine Erstattung der Leistungen nach § 28 nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Dies dürfte nur in wenigen Fallkonstellationen vorliegen. Gedacht werden kann an den Fall, dass Leistungen nach § 28 erbracht werden, aber kein Leistungsanspruch auf den Regelbedarf besteht (Conradis, in: Münder/Geiger, SGB II, § 40 Rz. 21; Groth/Siebel-Huffmann, NJW 2011 S. 1105). Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Abs. 5 Satz 2. Diese Einschränkung ist erst im Rahmen der Ausschussberatungen des Starke-Familien-Gesetzes in das SGB II auf Anregung des Bundesrates eingefügt worden. Leistungen, die erbracht, aber zweckwidrig verwendet worden, sind demnach zu erstatten, wenn ein Widerruf nach § 29 Abs. 5 Satz 2 erfolgte (vgl. BT-Drs. 19/8613 S. 28).

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