Rz. 2

Mit dem Umzug einer von Gewalt betroffenen Frau in ein Frauenhaus wird regelmäßig der gewöhnliche Aufenthalt am Standort des Frauenhauses begründet. Gemäß § 36 Abs. 2 sind dann die dort zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch örtlich zuständig. Damit erhalten von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder Leistungen nach diesem Buch am Ort des Frauenhauses. Durch § 36a soll die einseitige Kostenbelastung derjenigen Träger nach dem SGB II vermieden werden, die Frauenhäuser unterhalten (Böttiger, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 36a Rz. 2). Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift greift die Erstattungspflicht auch bei einem Wechsel des Frauenhauses (Paulenz/Schoch, in: Münder/Geiger, § 36a Rz. 12). § 36a regelt den Erstattungsanspruch abschließend und lässt für eine entsprechende Anwendung der §§ 662, 670 BGB keinen Raum (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 24.11.2016, L 6 AS 736/16). Die Vorschrift gilt auch für Optionskommunen nach §§ 6, 6a (allg. Meinung, vgl. Striebinger, in: Gagel, SGB II, § 36a Rz. 1).

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