Rz. 17

Wendet sich ein Hilfebedürftiger irrtümlich an einen örtlich unzuständigen Träger, so hat dieser ihn über den zuständigen Träger zu unterrichten und ihn aufzufordern, sich dort unverzüglich zu melden. Wird der Antrag nicht unverzüglich gestellt, können Leistungen für Zeiten vor der nachgeholten Antragstellung nur gewährt werden, wenn die Verspätung nicht durch ein schuldhaftes Verzögern des Hilfebedürftigen verursacht wurde. Handelt ein unzuständiger Leistungsträger, so führt dies zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, nicht aber zu dessen Nichtigkeit (§ 40 Abs. 3 Nr. 1 SGB X).

 

Rz. 18

Bei einem Umzug des Leistungsberechtigten sind Zahlungen durch den abgebenden Träger erst mit Ablauf des Umzugsmonats einzustellen. Eine Entscheidung über die Leistungsbewilligung ist aufzuheben, weil der bisherige Träger nicht mehr zuständig ist.

 

Rz. 19

Zieht der Leistungsberechtigte nach Klage auf Bewilligung von Leistungen in einen anderen Zuständigkeitsbereich um, fehlt es an der Passivlegitimation hinsichtlich des Klagebegehrens. Die örtliche Unzuständigkeit ist jedoch kein anspruchsbegründendes Element (BSG, Urteil v. 17.10.2013, B 14 AS 68/12 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 7.6.2018, L 10 AS 360/16). Der Antrag des Klägers wirkt deshalb trotz des Umzugs bis zur letzten mündlichen Verhandlung fort und über den geltend gemachten Antrag kann auch entschieden werden (BSG, Urteil v. 17.10.2013, B 14 AS 68/12 R).

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