Rz. 5

Für den Wohnsitzbegriff gilt die Legaldefinition von § 30 Abs. 3 SGB I. Danach hat der Antragsteller seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und nutzen wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Wohnung ist dabei ein Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Unterbringung nur für eine vorübergehende Notsituation erfolgt. Der Wohnraum muss daher so beschaffen sein, dass er zur dauerhaften Unterkunft genutzt werden kann. Die alleinige Nutzungsmöglichkeit von Kochgelegenheiten bzw. sanitären Anlagen ist jedoch nicht erforderlich. Der Wohnsitz ist durch Personalausweis oder Meldebestätigung nachzuweisen. Wird der Antrag nicht bei dem für den Wohnsitz des Hilfebedürftigen zuständigen Träger gestellt, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen maßgebend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge