Rz. 1

Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2011 durch Neufassung des Zweiten Abschnittes des Dritten Kapitels in das SGB II eingefügt worden.

§ 32 war von dem Urteil des BVerfG v. 5.11.2019 (1 BvR 7/16, BGBl. I S. 2046) nicht unmittelbar betroffen. Gleichwohl sind die Entscheidungsgrundsätze des BVerfG auch auf Entscheidungen nach Meldeversäumnissen anzuwenden, wenn diese auf den Verwaltungsvollzug der Jobcenter übertragen worden sind.

Durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.6.2022 (BGBl. I S. 921) gilt in der Zeit v. 1.7.2022 bis 1.7.2023 ein Sanktionsmoratorium. Während dieser Zeit ist § 31a nicht anzuwenden und § 32 mit Einschränkungen (vgl. § 84). Wenngleich § 32 als eigenständige Minderungsvorschrift geregelt ist, erstreckt sich das Sanktionsmoratorium insoweit gleichwohl auch auf Rechtsfolgen nach § 32 wegen Meldeversäumnis.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert und Abs. 2 mit Wirkung zum 1.7.2023 neu gefasst.

Abs. 2 wurde durch das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 v. 27.3.2024 (BGBl. I Nr. 107) mit Wirkung zum 28.3.2024 redaktionell geändert.

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