Rz. 42

Gegen Leistungsminderungsbescheide ist nachträglicher Rechtsschutz möglich und ausreichend (Bay. LSG, Beschluss v. 7.1.2015, L 16 AS 734/14 B ER).

 

Rz. 43

Prozesskostenhilferechtlich hat eine Berufung hinreichend Aussicht auf Erfolg, wenn sich ein Leistungsberechtigter unter 25 Jahren gegen eine vollständige Minderung der Leistung für den Regelbedarf durch eine Sanktion wendet (LSG Sachsen, Beschluss v. 20.3.2017, L 3 AS 258/16). Diese Rechtsprechung hat nach der Neuregelung der Leistungsminderungsvorschriften (wie schon zuvor nach dem Übergangsrecht ab dem 5.11.2019) keine Bedeutung mehr.

 

Rz. 44

Ein Minderungsbescheid und ein Leistungsbescheid, der die aus der Leistungsminderung folgende Minderung einbezieht, bilden eine rechtliche Einheit, jedenfalls wenn sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erlassen werden (unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 22.3.2010, B 4 AS 68/09 R; LSG Hessen, Urteil v. 12.11.2021, L6 AS 147/21).

 

Rz. 45

Wird in einem Minderungsbescheid gegenüber einem Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende lediglich ein Minderungstatbestand festgestellt und die sich daraus ergebende Minderung des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen mitgeteilt, ohne dass zugleich der ursprüngliche Leistungsbescheid insoweit entsprechend abgeändert wird, so bleibt der Leistungsanspruch aus dem ursprünglichen Leistungsbescheid bestehen und kann als Zahlungsanspruch geltend gemacht werden. Es darf nicht dem Adressaten überlassen bleiben, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen, weil der in begünstigende Rechtspositionen eingreifende Leistungsträger verpflichtet ist, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekanntzugeben (SG Neuruppin, Urteil v. 25.8.2021, S 26 AS 29/21 WA, unter Hinweis auf BSG, Urteile v. 29.11.2012, B 14 AS 6/12 R, und v. 30.3.2004, B 4 RA 36/02 R und B 4 RA 46/02 R).

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