Rz. 39

Abs. 4 (seit dem 28.3.2024 von Abs. 3 verschoben) stellt inhaltlich seit dem 1.1.2023 wie zuvor dieselbe Regelung als Abs. 2 klar, dass Nachteile aufgrund der Rechtsfolgen wegen der Pflichtverletzungen nach § 31 nicht durch Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII ausgeglichen werden. Ansonsten gingen die Rechtsfolgen ins Leere. Davon unterscheidet sich der teilweise Ausgleich entgangenem Alg durch Bürgergeld. Betroffen sind aber nur Leistungen zum Lebensunterhalt, also die im SGB XII vorgesehenen, dem Alg II entsprechenden Leistungen. Verschiebungen der Zuständigkeit mit dem damit einhergehenden Verwaltungsaufwand werden dadurch ebenso vermieden wie das Auffangen von Sanktionen durch Leistungen anderer Sozialleistungsträger. Insoweit folgt die Regelung auch der die Leistungen nach dem SGB II abschließenden Regelung nach § 24 Abs. 1 Satz 3.

 

Rz. 40

Abs. 4 gilt auch bei abgestuften Rechtsfolgen. Das Urteil des BVerfG mit den Maßgaben zur weiteren Anwendung der Vorschriften ist durch die Neuregelung der Leistungsminderungsvorschriften ab 1.1.2023 nicht mehr zu beachten. Das bedeutet, dass anders als vor der Entscheidung des BVerfG möglich, der Regelbedarf aus dem Bürgergeld weiterhin nicht mehr vollständig entfallen kann. Abs. 1 Satz 2 soll im Umfang der Leistungsminderung gewährleisten, dass Grundsicherungsleistungen nicht schlicht das durch den Eintritt der Sperrzeit und die damit verbundene Minderung der Anspruchsdauer bzw. das Erlöschen des Anspruchs entgangene Alg ganz oder teilweise ausgleichen. Dasselbe gilt in der Folge für die Sozialhilfe, die nicht die Folgen aus der Regelung des Abs. 1 Satz 2 ausgleichen soll. Im Ergebnis soll der Leistungsberechtigte keine Möglichkeit haben, den Folgen der Leistungsminderung in finanzieller Hinsicht zu entkommen, soweit nicht ergänzende Sachleistungen gewährt oder die Voraussetzungen für eine Milderung der Sanktion erfüllt werden.

 

Rz. 41

In Fällen des Sanktionsmoratoriums sind Leistungsminderungen nicht angefallen, die durch Leistungen nach dem SGB XII ausgeglichen werden könnten. Daher konnte es in Fällen mit Anwendung des Sanktionsmoratoriums insoweit auch nicht zu einem Leistungsausschluss als Folge von Pflichtverletzungen nach § 31 kommen, wohl aber bei Leistungsminderungen nach Maßgabe des § 84 Abs. 2 und 3 wegen wiederholtem Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund.

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