Rz. 68

Der Zuschuss nach Abs. 2 Satz 1 und 2 ist naturgemäß im Regelfall unterschiedlich hoch. In keinem der Fälle wird jedoch die angemessene private Pflegeversicherung zugrunde gelegt. Angemessen war die Versicherung früher dann, wenn die dargebotenen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in etwa denen aus der sozialen Pflegeversicherung entsprachen. Das mag auch heute noch so sein, darauf kommt es jedoch seit dem 1.1.2017 nicht mehr an.

2.4.2.3.1 Leistungsumfang bei privater Pflegeversicherung

 

Rz. 69

Im Fall der privaten Pflegeversicherung darf der Beitrag den Höchstbeitrag in der sozialen Pflegeversicherung von 110,92 EUR (2017) pro Monat nicht übersteigen. Besteht eine Versicherung im Basistarif nach § 12 VAG, mindert sich der Beitrag bei Hilfebedürftigkeit um die Hälfte. Er beträgt höchstens 55,46 EUR monatlich für die Leistungsberechtigten nach dem SGB II.

 

Rz. 70

Damit ist ein Bedarf für Beiträge zur privaten Pflegeversicherung zum halben Beitragssatz vollständig gedeckt. Er wäre teilweise nicht gedeckt, wenn man sich darauf berufen wollte, dass nur ein Beitrag bis zur Höhe des maßgebenden Beitrages in der sozialen Pflegeversicherung übernommen werden dürfte. Dem entspricht aber schon die Weisungslage jedenfalls für die Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b nicht. Diese hypothetische Lücke wäre im Übrigen durch die Rechtsprechung des BSG geschlossen worden (vgl. BSG, Urteil v. 16.10.2012, B 14 AS 11/12 R). Darauf kommt es nach der Rechtslage ab 1.1.2017 ohnehin nicht mehr an.

Notwendig ist insofern der Teil des Beitrages zur privaten Pflegeversicherung, der vom privaten Pflegeversicherungsunternehmen gefordert werden darf, das aber ist der hälftige Beitrag.

Der Zuschuss wird höchstens bis zum halben Beitrag geleistet, liegt der tatsächliche Beitrag zur privaten Pflegeversicherung darunter, ist der Zuschuss auf den Beitrag begrenzt. Die Begrenzung gilt auch, wenn eine private Versicherung in einem anderen Tarif abgeschlossen worden ist. Ist allerdings der tatsächliche Beitrag geringer als der hälftige Beitrag, ist keine Prüfung mehr anzustellen, ob innerhalb dieses Tarifs alle versicherten Elemente einer angemessenen Versicherung entsprechen.

2.4.2.3.2 Leistungsumfang bei Versicherungspflicht zur sozialen Pflegeversicherung

 

Rz. 71

Die Leistung bei Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 bzw. darlehensweisem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 können gewährt werden, soweit eine Absetzung des Beitrags nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht möglich ist, die Absetzung des Beitrages vom Einkommen ist vorrangig vorzunehmen. Eine Angemessenheitsprüfung findet nicht statt. Erhöhte Beiträge etwa aufgrund von Wahltarifen sind zu übernehmen.

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