Rz. 59

Der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung kann auch dann gezahlt werden, wenn dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann. Dabei geht es um Fälle, in denen die Hilfebedürftigkeit durch die Zahlung des Beitrages zur privaten Krankenversicherung eintritt. Das hängt damit zusammen, dass der Beitrag vom zu berücksichtigenden Einkommen abgesetzt werden muss (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).

Beispiele:

  • Durch Abzug des privaten Krankenversicherungsbeitrages von angenommenen 350,00 EUR monatlich vom Einkommen fällt das Einkommen auf 50,00 EUR unter den Bedarf. Damit tritt Hilfebedürftigkeit ein. Die Folge davon ist, dass sich der Basistarif um die Hälfte vermindert (um 175,00 EUR monatlich). Dementsprechend verringert sich auch die Absetzung nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf 175,00 EUR, sodass nunmehr der Bedarf durch das Einkommen gedeckt ist (das Einkommen liegt um 125,00 EUR über dem Bedarf). Ein Zuschuss muss nicht geleistet werden.
  • Durch Abzug des privaten Krankenversicherungsbeitrages von angenommenen 350,00 EUR monatlich vom Einkommen fällt das Einkommen auf 200,00 EUR unter den Bedarf. Damit tritt Hilfebedürftigkeit ein. Die Folge davon ist, dass sich der Basistarif um die Hälfte vermindert (um 175,00 EUR monatlich). Dementsprechend verringert sich auch die Absetzung nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf 175,00 EUR. Damit bleibt Hilfebedürftigkeit jedoch noch immer bestehen, weil durch die Absetzung das Einkommen um 25,00 EUR unter den Bedarf fällt. Daher ist zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ein Zuschuss in Höhe von 25,00 EUR zu zahlen.

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