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Die dritte Variante für die mögliche Zahlung eines Zuschusses zum Versicherungsbeitrag enthält Abs. 1 Satz 2 und stellt die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Durch die Möglichkeit, einen Zuschuss zu erhalten, wird eine Nachrangversicherung aufrechterhalten. Besteht Bedürftigkeit, wird die bestehende Versicherungspflicht während des Bezuges von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 verdrängt. Das ist der Fall bei einer Krankenversicherung als Student oder Praktikant (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V), als Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 SGB V), bei komplett fehlender anderweitiger Absicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) sowie bei selbständigen Künstlern und Publizisten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Künstlersozialversicherungsgesetz. Dadurch bleibt die bisherige Versicherung erhalten.

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