Rz. 27

Der Anspruch auf einen Beitragszuschuss besteht bei fehlender Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und fehlender Familienversicherung. Zuschüsse werden für Beiträge an ein privates Krankenversicherungsunternehmen bzw. aufgrund Versicherungspflicht oder freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet. Auch Leistungen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 eröffnen einen Beitragszuschuss nach § 26. Ist das frühere Alg II nach § 31a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2 a. F. vollständig entfallen, hing ein Beitragszuschuss von der Gewährung von Sachleistungen nach § 31a Abs. 3 Satz 1 und 2 a. F. ab. Seit der Rechtsprechung des BVerfG v. 5.11.2019 und dem erlassenen Übergangsrecht kamen solche Fallgestaltungen schon in der Vergangenheit nicht mehr vor, weil es nur noch zu Leistungskürzungen kommen konnte, die 30 % der maßgebenden Leistung für den Regelbedarf nicht überstiegen haben. Daher war ein Bezug von Sachleistungen nach § 31a a. F. weder möglich noch notwendig. Das schloss zwar nicht aus, dass Leistungen nach dem SGB II vollständig entfallen konnten, dem lag aber die Anrechnung von Einkommen zugrunde, sodass ein Beitragsdelta daraus finanziert werden kann. Die Neuregelungen im Recht der Leistungsminderungen nach dem Bürgergeld-Gesetz sehen für die Zeit nach dem Sanktionsmoratorium (vgl. § 84) ebenfalls keine vollständigen Leistungsminderungen mehr vor.

 

Rz. 28

Der Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1, nicht aber der Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2, verdrängt eine (vorherige) freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung. Besteht jedoch eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, löst diese eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 3 SGB XI aus. Ein Beitragszuschuss kommt daher jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn ein Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung geleistet wird.

 

Rz. 29

Der Vorrang der Familienversicherung vor einer privaten Krankenversicherung ist entfallen. Bei Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 wird keine Familienversicherung mehr durchgeführt, es sei denn, Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 wird lediglich als Darlehen geleistet. Ebenso bleibt der Vorrang der Familienversicherung bei Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und in Fällen des Eintritts von Hilfebedürftigkeit durch den Versicherungsbeitrag bestehen.

 

Rz. 30

Ein Rechtsanspruch auf den Beitragszuschuss besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Der Anspruch ist nicht von einem gesonderten Antrag abhängig, der Zuschuss wird mit dem originären Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II beantragt.

 

Rz. 31

Der Zuschuss zum Beitrag für die Krankenversicherung umfasst auch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag nach § 242 Abs. 1 SGB V. Er ist im Übrigen nicht auf den Betrag begrenzt, den das Jobcenter für die betroffene leistungsberechtigte Person bei Durchführung der gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung zu übernehmen hätte.

 

Rz. 32

Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistung nach § 26 ist für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gesondert zu prüfen, weil auch die Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gesondert geprüft werden muss. Auch die Variante der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gesondert zu prüfen. Die Voraussetzungen für die Familienversicherung können sich jeweils anders darstellen.

 

Rz. 33

Die Vorschrift betrifft die Sozialversicherung der Bezieher von Bürgergeld. Betroffen sind aber nur die Kranken- und die Pflegeversicherung. Die Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung haben keinen Eingang (mehr) in die Vorschrift gefunden. Die Arbeitslosenversicherung ist von vornherein nicht zur Aufnahme in die Versicherung von Beziehern von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II geeignet. Die gesetzliche Unfallversicherung ist für den in Rede stehenden Personenkreis an bestimmte Pflichten bzw. Tätigkeiten gekoppelt, der Status als Leistungsbezieher kann Versicherungspflicht nicht begründen.

 

Rz. 34

Die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung der Bezieher des früheren Alg II und Sozialgeld wurde zum 1.1.2011 abgeschafft. Als Folge dazu wurde auch § 26 Abs. 1 a. F. aufgehoben. Diese Vorschrift sah Zuschüsse an Leistungsbezieher vor, die als von der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Personen freiwillig Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgungseinrichtung, für eine private Alterssicherung oder wegen einer Pflichtversicherung an die Alterssicherung der Landwirte gezahlt haben. Die gesetzliche Ermächtigung, derartige Beiträge ganz oder teilweise zu erstatten, ist damit entfallen.

 

Rz. 35

Der Zuschuss nach § 26 ist nicht auf die Höhe des Beitrages eines gesetzlich pflichtver...

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