Rz. 2

Die Kranken- und Pflegeversorgung i. S. von Gesundheitsschutz gehört zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Sie ist Teil des Systems, das die physische Existenz und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gewährleistet (Art. 1, 20 GG). Dies zeigt z. B. auch der Umstand, dass die Versicherungsbeiträge auch als Sonderaufwendungen steuerlich berücksichtig werden. Den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung für die Bezieher von Bürgergeld regeln das SGB V und das SGB XI. § 26 enthält dazu ergänzende Vorschriften für weitere Personenkreise, insbesondere – wenn auch nicht nur – außerhalb der gesetzlichen Versicherungspflicht. Der Erhalt einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung während des Bezuges von Bürgergeld ist nicht unumstritten, stets sind auch die Interessen derer im Blick zu behalten, die eine Einheitsversicherung anstreben, weil sie das derzeitige System für eine Mehrklassenversicherung halten.

 

Rz. 3

Ausgangspunkt für die Vorschrift in der neu gestalteten Fassung ab dem 1.1.2017 ist die Gesundheitsreform 2007. Seinerzeit hat der Gesetzgeber die Krankenversicherung für alle Bürger einführen wollen sowie eine Reform der Versorgungsstrukturen und der Kassenorganisation, der Finanzierungsordnung und der privaten Krankenversicherung beschlossen. Ab dem 1.4.2007 wurde die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für alle Personen eingeführt, die bereits früher einmal gesetzlich versichert waren, aber seinerzeit aktuell nicht mehr über eine Absicherung für den Fall der Krankheit verfügten.

 

Rz. 4

Ab dem 1.7.2007 wurde ein Standardtarif in der privaten Krankenversicherung eingeführt. Dieser Tarif betrifft nicht versicherte Personen, die dem System der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind. Damit wurde ein entscheidender Schritt unternommen, eine Krankenversicherung auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung für alle Bürger bezahlbar zu machen.

Die Neufassung der Vorschrift zum 1.1.2017 ist auch Ausdruck der Notwendigkeit um eine Bereinigung der Vorschrift aufgrund der ergangenen Rechtsprechung des BSG. Sie fasst die Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen, die der Leistungsberechtigte mangels durchzuführender Versicherung durch die Jobcenter wegen des Leistungsbezuges nach dem SGB II zu tragen hat, oder zur Vermeidung eintretender Hilfebedürftigkeit in einer Vorschrift zusammen.

 

Rz. 5

Die Vorschrift regelt die Gewährung von Zuschüssen zu Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Mit ihrer Neufassung mit Wirkung zum 1.1.2017 werden 3 Urteile des BSG nach ihrer praktischen Anwendung im Verwaltungsvollzug auch im Gesetz umgesetzt. Nach Auffassung des Gesetzgebers wurde die Norm zudem systematisch klarer gefasst. Die Abs. 1 und 2 regeln die Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen; die Abs. 3 und 4 regeln die Zuschüsse zu Pflegeversicherungsbeiträgen. Abs. 5 sieht eine direkte Zahlung der Zuschüsse zu den Beiträgen an die privaten Versicherungsunternehmen bzw. Krankenkassen durch die Jobcenter vor; die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.2016 gültigen Abs. 4. Dieser wird um eine Regelung ergänzt, nach der die Zuschüsse für Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2, die freiwillig versichert oder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, an die zuständige Krankenkasse direkt zu zahlen sind. Damit erweitert der Gesetzgeber seine Abwehrmaßnahmen gegen das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Zuschüsse nach § 26 entgegen dem gesetzlich normierten Zweck.

 

Rz. 6

Der Bund trägt grundsätzlich für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Für privat krankenversicherte Bezieher von Bürgergeld sowie für gesetzlich oder freiwillig krankenversicherte Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 regelt § 26 Abs. 1 die Leistung von Zuschüssen zu Krankenversicherungsbeiträgen, die diese Bezieher zu tragen haben. Dasselbe gilt für Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V versicherungspflichtig sind. Wenn das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 nur darlehensweise gewährt wird, gilt dies nach der Gesetzesbegründung auch für den Zuschuss.

 

Rz. 6a

Die durch das 12. SGB II-ÄndG mit Wirkung zum 1.1.2023 vorgenommenen Änderungen in Abs. 1 (Satz 1 und 2) und Abs. 3 (Satz 1 und 2) waren Folgeänderungen zur Umbenennung des früheren Arbeitslosengeldes II und des früheren Sozialgeldes in das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2. Damit waren keine materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Änderungen verbunden.

 

Rz. 6b

Die teilweise seit langer Zeit, bis zu rd. 100 Jahren, bestehenden Solidargemeinschaften bieten ein alternatives Konzept der gemeinschaftlichen Absicherung in Krankheitsfäll...

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