0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist ursprünglich mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft getreten. Abs. 2 wurde durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) zum 6.8.2004 (Art. 1 Nr. 13, Art. 17) angefügt. Diese Änderung wurde jedoch erst mit Inkrafttreten des § 25 am 1.1.2005 wirksam.

Durch Art. 2a des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) ist die Vorschrift mit anderem Inhalt rückwirkend zum 1.1.2005 neu gefasst worden. Die zuvor geregelte Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit konnte entfallen, nachdem die Streichung des Krankengeldes für die Leistungsbezieher im SGB V bewirkt, dass auch bei Arbeitsunfähigkeit die Leistung ohne Begrenzung auf sechs Wochen weitergezahlt wird, solange Erwerbsfähigkeit i. S. v. § 8 Abs. 1 fortbesteht.

Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht verändert worden. Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2011 neu gefasst worden.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) v. 11.2.2021 (BGBl. I S. 154) mit Wirkung zum 18.2.2021 geändert.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 und nochmals mit Wirkung zum 1.7.2023 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift verfolgt das Ziel, eine nahtlose Leistungszahlung in Fällen zu gewährleisten, in denen ein Bezieher von Bürgergeld Ansprüche auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Sozusagen als Rechtsfolge erbringt das Jobcenter in diesem Fall die bisherigen Leistungen weiter. Dadurch sollen Lücken bei der Leistungsgewährung vermieden werden.

 

Rz. 2a

Der Weiterzahlung von Bürgergeld wird Vorschusscharakter beigemessen. Es werden jedoch ausschließlich die bisherigen Leistungen an den Bezieher von Bürgergeld, der den Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach hat, erbracht. Eine gesonderte Berechnung des Übergangsgeldes ist nicht erforderlich. Für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist weiterhin das Jobcenter für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig. Der Renten- bzw. Unfallversicherungsträger erbringt monatliche Zahlungen an den Leistungsträger nach dem SGB II in Höhe des geleisteten Vorschusses, wenn dieser länger als einen Monat geleistet wird. Dadurch wird vermieden, dass die zuständigen Leistungsträger die Entscheidung über die Bewilligung von Übergangsgeld bzw. Verletztengeld verzögern.

 

Rz. 2b

Für das Erstattungsverfahren gilt § 102 SGB X. Der Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung ist auf den Umfang beschränkt, in dem er rechtmäßig Leistungen nach Abs. 1 erbracht hat.

 

Rz. 2c

Faktisch kommt es aus Sicht des Empfängers von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den von § 25 erfassten Fällen zu keinem Trägerwechsel. Durch das Gesetz Digitale Rentenübersicht wurde mit Wirkung zum 18.2.2021 auch im Wortlaut der Vorschrift bestätigt, dass die Leistungen in Höhe des Betrages des Bürgergeldes weiterhin erbracht werden. Dies war der Gesetzesbegründung zufolge eine Folgeänderung aufgrund des § 21 Absatz 4 Satz 2 Buchst. e SGB VI.

 

Rz. 2d

Die Änderungen zum 1.1.2023 waren nur redaktioneller Art und nicht mit materiell-rechtlichen Änderungen verbunden (Umstellung auf den Begriff des Bürgergeldes).

 

Rz. 2e

Nach Satz 1 der Vorschrift erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter, wenn Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung haben.

Mit dem Wegfall des Anspruchs auf Übergangsgeld für Beziehende von Bürgergeld während der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in § 20 SGB VI geht ein Wegfall des Erstattungsanspruches zwischen den Trägern nach § 21 Abs. 4 Satz 1, HS 2 SGB VI i. V. m. § 25 einher.

Für die Versicherten treten keine finanziellen Nachteile ein. Sie erhalten von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende weiterhin Bürgergeld.

Nach früherem Recht bestand nach der Gesetzesbegründung während der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe ein Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe des Bürgergeldes. Eine Auszahlung durch den Träger der Rentenversicherung erfolgte jedoch regelmäßig nicht. Stattdessen zahlte de...

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