Rz. 29

Für folgende Bedarfe nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 werden Leistungen von den Jobcentern für den Bund gesondert erbracht:

  • Anschaffung von orthopädischen Schuhen,
  • Reparaturen von orthopädischen Schuhen, therapeutischen Geräten und Ausrüstungen,
  • Miete von therapeutischen Geräten.

Dabei handelt es sich um eher seltene und nicht typische Bedarfslagen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber einen vergleichsweise hohen finanziellen Aufwand für die betroffenen Leistungsberechtigten gesehen.

 

Rz. 30

Orthopädische Schuhe i. S.d. Vorschrift sind nur solche Schuhe, die ärztlich verordnet sind. Die Aufwendungen werden von der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder vom zuständigen Rehabilitationsträger übernommen, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Lediglich ein Eigenanteil, der vom Leistungsberechtigten zu übernehmen ist, kommt als Bedarf für die Anschaffung in Betracht. Der Umstand, dass durch die Anschaffung orthopädischer Schuhe die Anschaffung normaler Schuhe eingespart wird, die in der Leistung für den Regelbedarf enthalten sind, ist außer Betracht geblieben. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und durch Rechtsverordnung von der Leistungspflicht der Krankenkasse ausgeschlossene Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis werden nicht als Sonderbedarf anzuerkennen sein. Orthopädische Schuhe als Maßschuhe, Therapieschuhe, Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen und sog. diabetesadaptierte Fußbettung gehören zu den Hilfsmitteln, die regelmäßig von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, nicht jedoch konfektionierte Spezialschuhe und Schutzschuhe für einzelne Krankheitsbilder wie z. B. Rheuma und Angioneuropathie (wohl allerdings offenbar bei Diabetes mellitus). Im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung finden sich der orthopädische Straßenschuh und orthopädische Hausschuh, der Sport- und Badeschuh für Krankengymnastik, Schulsport und Übungsbehandlungen im Wasser sowie der orthopädische Interimsschuh. Grundsätzlich betrifft dies nicht allein die Erstbeschaffung von Schuhen, sondern auch deren Änderung, Reparatur und Ersatzbeschaffung. Als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens wird der Eigenanteil aufgebraucht, der meist bei rd. 76,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Zuzahlung (10,00 EUR) liegt. Die Leistungspflicht der Krankenkassen betrifft nur das eigentliche Heilmittel. Bei Einlagen beträgt der Eigenanteil meist bis zu 25,00 EUR. Die Zuzahlung kann nicht als Bedarf anerkannt werden.

 

Rz. 30a

Orthopädische Schuhe sind Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Als Eigenleistungen haben Krankenversicherte einen Eigenanteil und ggf. Zuzahlungen gemäߧ§ 61, 62 SGB V zu erbringen. Der Eigenanteil beruht darauf, dass die ohnehin notwendige Anschaffung normaler Schuhe erspart bleibt (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V "soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen … sind."; Bay. LSG, Beschluss v. 5.12.2012, L 7 AS 802/12 B ER). Obwohl normale Schuhe in den Leistungen für den Regelbedarf enthalten seien, habe der Gesetzgeber mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 eine Anspruchsgrundlage für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen bereitgestellt. Darunter falle der Eigenanteil, nach überwiegender Auffassung jedoch nicht die Zuzahlung.

 

Rz. 30b

Versicherte werden bei Bedarf mit 2 Paar Straßenschuhen, einem Paar Hausschuhe und einem Paar Sport- und Badeschuhe versehen, die nach 4 Jahren, der Straßenschuh jedoch nach 2 Jahren erneuert werden können. Rollstuhlfahrer, die keine speziellen Straßenschuhe benötigen, erhalten 2 Paar orthopädische Hausschuhe. Orthopädische Interimsschuhe werden nur für den versorgungsbedürftigen Fuß und während der frühen Krankheits- bzw. Rehabilitationsphase gewährt. Bei Veränderungen des kranken Fußes können auch frühere Ersatzbeschaffungen in Betracht kommen. Zu erhöhtem Schuhbedarf im Rahmen der Sozialhilfe vgl. BSG, Urteil v. 29.9.2009, B 8 SO 5/08 R. Eine Erhöhung des Regelsatzes kommt danach nicht in Betracht, weil der Aufwand schon durch Mehrbedarfsleistungen gedeckt sei (§ 30 Abs. 1 SGB XII). Leistungen der Eingliederungshilfe kämen ebenfalls nicht in Betracht, weil orthopädische Schuhe Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens seien (§§ 19 Abs. 3, 53 ff. SGB XII).

 

Rz. 30c

Ein Anspruch nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ist nicht davon abhängig, dass die Versicherung oder der Rehabilitationsträger die Anschaffung, insbesondere Ersatzbeschaffung übernimmt. Dies ist aber jeweils zu prüfen, wenn andere Maßnahmen ausscheiden (Unwirtschaftlichkeit der Reparatur oder Miete, keine Umtauschmöglichkeit und keine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller). Für den Bereich der Sozialhilfe hat das BSG entscheiden, dass der Eigenanteil bei orthopädisch bearbeiteten Konfektionsschuhen nicht zu übernehmen ist, wenn bereits ein Mehrbedarfszuschlag gewährt wird, weil die betroffene Person als schwerbehindertem Men...

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