Rz. 233

Abs. 1 Satz 2 ff. enthält die Regelungen zur neuen Karenzzeit ab 1.1.2023. Während der Karenzzeit werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft, nicht aber für Heizung als Bedarf nach § 22 Abs. 1 anerkannt. Das Jobcenter überprüft nur, ob die Aufwendungen für Heizung angemessen sind oder nicht. Eine Obergrenze für die Anerkennung von Aufwendungen ist insoweit für Unterkunftskosten nicht vorgesehen. Zum Übergang auf die Karenzzeit vgl. § 65 Abs. 3.

 

Rz. 233a

Voraussetzung für die Feststellung einer Karenzzeit nach Abs. 1 Satz 2 ist zunächst, dass erstmals Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Das ist zunächst der Fall, dass die Bedarfsgemeinschaft erstmals überhaupt Leistungen des Bürgergeldes in Anspruch nimmt. Daraus folgt zugleich, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Aufwendungen für Unterkunft, insbesondere also die Miete, zu diesem Zeitpunkt bereits existent ist. Denkbar ist insoweit auch, dass diese Verpflichtung erst ab Beginn des Monats besteht, zu dem der Leistungsanspruch nach dem SGB II entstanden ist. Das ist vor allem dann ohne weitere Prüfung problemlos, wenn die Leistungsberechtigung im Laufe des Monats durch Eintritt von Hilfebedürftigkeit entsteht und der gestellte Leistungsantrag auf den ersten des Kalendermonats zurückwirkt (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2). Dann ist die Verpflichtung zeitgleich mit dem Anspruchsbeginn entstanden. Problematisch dürfte der Fall sein, in dem erst im Verlauf des Monats ein Mietvertrag geschlossen wird und die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses bereits diesen Monat insgesamt erfasst, insbesondere dann, wenn der Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II erst danach gestellt wird. Dann wird sowohl zu prüfen sein, ob die Karenzzeit nicht in rechtswidriger Weise ausgenutzt werden soll, jedenfalls Abs. 1 Satz 6 anzuwenden ist. Des Weiteren wird auch zu prüfen sein, ob sich ein Zusammenhang aus diesem Sachverhalt zu § 34 ergibt. § 31 Abs. 2 Nr. 1 wird hingegen i. d. R. nicht erfüllt sein, weil die Schließung eines Mietvertrages mit einer höheren Mietzinsverpflichtung zwar als unschädlich im Hinblick auf den Bezug auf Bürgergeld betrachtet werden könnte, aber wohl nicht die Verminderung von Einkommen oder Vermögen, um die Voraussetzungen für das Bürgergeld herbeizuführen.

 

Rz. 233b

Ein erstmaliger Bezug von Leistungen liegt auch dann vor, wenn zuvor für mindestens 3 Jahre weder Leistungen nach dem SGB II noch Leistungen nach dem SGB XII bezogen worden sind (Abs. 1 Satz 5). Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus dürfte der Bezug von Eingliederungsleistungen, die jedenfalls dem Grunde nach ja den Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt verhindern, insoweit unschädlich sein. Auf den Grund, aus dem keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen wurden, kommt es nicht an. Es muss also z. B. in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sein. Ziel des Gesetzgebers ist es vielmehr, eine Karenzzeit im Neufall zuzulassen, weil diese Zeit auch als Motivation zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit dienen soll, damit der Leistungsberechtigte seinen Teil dazu beiträgt, insbesondere die Eingliederung in eine nachhaltige Erwerbstätigkeit zu erreichen, aus der heraus er dann selbst die Aufwendungen für seine Wohnung tragen kann und sich nicht zur Kostensenkung gezwungen sieht, was nicht selten bedeutet, dass ein Kostensenkungsverfahren damit endet, dass die bisherige, vertraute Wohnung verlassen werden muss. Auch soll der Leistungsberechtigte sich zunächst nicht um den Erhalt seiner Wohnung sorgen müssen.

 

Rz. 233c

Die Frist von 3 Jahren beginnt mit dem Tag vor dem ersten Tag mit Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II, was wegen der Rückwirkung des Antrages regelmäßig dem Tag vor dem ersten Tag des Kalendermonats entspricht, der den ersten Bedarfszeitraum bildet. Die Frist läuft kalendermäßig rückwärts ab und endet dementsprechend am ersten Tag des Kalendermonats 3 Jahre zuvor. Der letzte Tag des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII muss demnach länger zurückgelegen haben. Hat der Leistungsberechtigte unabhängig von Bedarfszeiträumen wie dem Kalendermonat eine längere Frist als 3 Jahre ohne Arbeitsuche bzw. Kontakt zum Jobcenter zurückgelegt, etwa, weil er am 20. Mai seine Arbeit verloren hat und 3 Jahre früher die Arbeit am 16. Mai aufgenommen hat, liegen die Voraussetzungen für eine Karenzzeit nicht vor, weil Leistungen nach dem SGB II in diesem Fall jeweils für den Kalendermonat Mai erbracht worden sind und dazwischen nur 35 Kalendermonate, also keine 3 Jahre liegen. Sollte die Verwaltungspraxis in solchen Fällen eine Karenzzeit nicht anerkennen, wird die Rechtsprechung darüber zu befinden haben. Jedenfalls wird in diesen Fällen die ursprüngliche Karenzzeit entsprechend verlängert, dem Leistungsberechtigten geht letztlich nur ein Monat verloren.

 

Rz. 233d

Die Karenzzeit dauert 1 Jahr an. Sie knüpft ebenfalls an die Bedarfszeiträume an, für die ja im Regelfall auch die Aufwendungen für Unterkunft (un...

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