Rz. 406

In Fällen festgestellten Mietwuchers geht der Anspruch des Mieters auf Erstattung überzahlter Miete und Rückzahlung überzahlter Mietsicherheiten nach § 33 auf das Jobcenter über, soweit Leistungen zum Auszahlungszeitpunkt ansonsten in geringerem Umfang erbracht worden wären (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 31.5.2016, 316 S 81/15).

Die durch die Unterbringung in einer öffentlichen Notunterkunft ausgelösten Kosten unterfallen dem Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht des Vermieters (§ 536a Abs. 1, § 536 Abs. 3 BGB). In der Belastung des öffentlich-rechtlichen Leistungsträgers mit den Kosten der Unterbringung in einer öffentlichen Einrichtung zur Vermeidung sonst drohender Obdachlosigkeit wirkt die durch den Vermieter begangene schuldhafte Vertragspflichtverletzung fort. Der Schaden stammt aus dem Bereich der Gefahren, zu deren Abwendung diese verletzte Vertragspflicht besteht (BGH, Urteil v. 23.6.2023, VIII ZR 303/21).

 

Rz. 406a

Für Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ist es nicht erforderlich, dass der Leistungsberechtigte noch im Leistungsbezug steht. Er darf auch zwischenzeitlich aus dem Leistungsbezug ausgeschieden sein, weil seine Hilfebedürftigkeit entfallen ist (BSG, Urteil v. 4.4.2017, B 14 AS 6/16 R). Weiterer Leistungsbezug als Voraussetzung für ein Überprüfungsverfahren lässt sich bezogen auf das SGB II dem Gesetz, insbesondere den Verfahrensvorschriften des § 40 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 nicht entnehmen. Dort wird auf geltendes Recht nach dem SGB III verwiesen, nicht aber auf die Sozialhilfe. Dort maßgebende eigenständige und abweichende Regelungen nach der Rechtsprechung des 8. Senates des BSG sind nicht maßgebend. Die Leistungen nach dem SGB II sind zwar von einer aktuellen, nicht anderweitig zu beseitigenden Hilfebedürftigkeit abhängig. Sie werden aber nur auf Antrag erbracht, die Bewilligung erfolgt für einen Bewilligungszeitraum von bis zu einem Jahr, woraus hervorgeht, dass die Bedarfsdeckung sich neben der gegenwärtigen Lage des Leistungsberechtigten auch auf einen prognostischen zukünftigen Hilfebedarf als Dauerleistung bezieht und dadurch eine normative Einschränkung von dem in der Vergangenheit für die Sozialhilfe vertretenen Konzept einer Nothilfe bedeutet. Die Bezugnahme der Verfahrensvorschriften im SGB II insoweit auf das SGB III und nicht die Sozialhilfe sieht das BSG als abschließend an.

 

Rz. 406b

Ist ein Hilfebedürftiger allein aufgrund der Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten und hat er die Zahlung der Unterkunftskosten beim Grundsicherungsträger rechtzeitig beantragt und ist die Zahlung allein aufgrund einer rechtlich fehlerhaften Handhabung durch den Grundsicherungsträger nicht rechtzeitig erfolgt (z. B. auch nach § 67 SGB II), so ist dem Hilfebedürftigen die Zahlung des offenen Mietzinses zum Erhalt der Wohnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zuzusprechen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.1.2021, L 7 AS 1874/20 B ER).

Ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft, wenn die Antragsteller finanziell in der Lage sind, die Differenz zwischen den vom Antragsgegner übernommenen angemessenen Kosten der Unterkunft und den tatsächlichen Kosten zu bestreiten (Bay. LSG, Beschluss v. 29.1.2021, L 7 AS 700/20 B ER).

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