Rz. 392

Energieschulden können aus nicht gezahlten Abschlägen und/oder nicht gezahlten Nachzahlungen aus Jahresendabrechnungen stammen.

 

Rz. 392a

Ist darüber zu entscheiden, ob Stromschulden bei Haushaltsenergie zu den Altschulden gehören, die nach § 22 Abs. 8 zu behandeln sind, oder um Nachzahlungsverpflichtungen, für die ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 gewährt werden kann, ist bei Nachzahlungsverpflichtungen, die sich aus Rechnungen vor der Antragstellung auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ergeben, aber erst während der Bedarfszeit fällig werden, nach § 24 Abs. 1 zu entscheiden, weil der Bedarf erst während des Leistungsbezuges entsteht.

 

Rz. 392b

Für die Übernahme von Energiekostenrückständen gelten die gleichen Maßstäbe wie bei drohender Obdachlosigkeit (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 9.6.2010, L 13 AS 147/10 B ER).

 

Rz. 392c

Bei Strom umfasst der Begriff der Schulden alle Forderungen, die der Energieversorger für die Vergangenheit hat (u. a. Verbrauchs- und Grundgebühren, Kosten für Mahnungen und Zinsen, Aufwendungen für Sperren und Entsperrung, SG Freiburg, Beschluss v. 8.7.2011, S 14 AS 3031/11 ER). Bei Stromschulden für eine erfolgte Beheizung handelt es sich insbesondere von den Leistungen für den Regelbedarf nicht umfasste Kosten, das spricht auch gegen eine Anwendung des § 24 Abs. 1. Ein Anspruch auf Übernahme von Stromschulden setzt aber voraus, dass zunächst alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft worden sind, der Leistungsträger nach dem SGB II soll nicht zum Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 1.10.2015, L 2 AS 1522/15 B ER, vgl. auch Rz. 395).

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