Rz. 211

Die Regelbedarfsstufe 1 gilt für alleinstehende Personen, alleinerziehende Personen und Personen mit minderjährigem Partner. Aus der Historie heraus werden auch noch die Begriffe "Eckregelsatz", "voller Regelsatz" und aktuell "voller Regelbedarf" verwendet.

 

Rz. 212

Die volle Leistung für den Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe 1 i. S. v. Abs. 2 Satz 1 können nur Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Partner erhalten. Dabei ist unerheblich, ob es sich um einen Ehepartner, einen Partner in eheähnlicher Gemeinschaft – dem häufigsten Fall – oder den Partner in einer eingetragenen oder nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft handelt (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3a). Nicht alleinstehend ist dagegen, wer verheiratet ist, wenn der Ehegatte einen möglichen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II nicht gestellt hat (in Bezug auf die Leistungen nach § 22 Abs. 1 ist auch nicht vom Kopfteilprinzip abzuweichen), vgl. BSG, Urteil v. 14.6.2018, B 4 AS 23/17 R. Die Gründe, aus denen kein Antrag gestellt wurde, vermögen demnach keine Änderung der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II zu bewirken, zumal es vielfältige Gründe geben kann, warum eine Person oder einer von 2 Partnern keinen Antrag beim Jobcenter stellt. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck des SGB II, ggf. wirtschaftlich leistungsfähigen Angehörigen einer Person, die (höhere) Leistungen nach dem SGB II beansprucht, ein kostenfreies Wohnen zu ermöglichen. Im Falle einer Antragstellung hätte das Jobcenter prüfen und entscheiden können, ob und inwieweit ein eigener Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht und damit u. a. auch auf einen Regelbedarf. Daher kann dahinstehen, ob angeführte aufenthaltsrechtliche Gesichtspunkte überhaupt zutreffend sind. Selbst wenn die Nebenbestimmung "Erlischt bei Bezug öffentlicher Leistungen" der Aufenthaltserlaubnis ein Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach sich zöge und eine Ausreisepflicht begründete (§§ 50, 51 AufenthG), wäre diese gleichwohl nur dann vollziehbar, wenn vor Eintritt der auflösenden Bedingung kein Verlängerungsantrag gestellt worden wäre. Außerdem sei es beim Ehegattennachzug möglich, vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht; ebenso ist ggf. das Zusammenleben mit einem Kind zu beachten. Ist ein Partner berufsbedingt auswärtig beschäftigt und aus diesem Grund abwesend, folgt daraus nicht, dass der zu Hause verbliebene Partner alleinstehend ist. Abweichende Leistungen bei der Sozialhilfe, wie sie zuletzt nur in Bayern (München und Landkreis München) möglich waren, werden vom Bund seit 2014 unterbunden, nachdem dieser die Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII durch Erstattung an die Länder trägt. Die Länder müssen insoweit landesgesetzliche zusätzliche Leistungen vorsehen. (vgl. auch BT-Drs. 17/10875, 17/11283).

 

Rz. 213

Alleinstehend ist grundsätzlich der Leistungsberechtigte, der als Volljähriger und Unverheirateter ohne eine andere Person in seiner Wohnung lebt. Das schließt ein Leben in einer Wohngemeinschaft nicht aus. Bei reinen Wohngemeinschaften ist jede Person alleinstehend (BSG, Urteil v. 18.6.2008, B 14/11b AS 61/06 R). Alleinstehend ist auch der erwerbsfähige Leistungsberechtigte, der im Haushalt der Eltern lebt und mindestens 25 Jahre alt ist, wenn deren Einkommen nicht ausreicht, um ihm der gesetzlichen Vermutung in § 9 Abs. 5 entsprechend Leistungen zukommen zu lassen. Die Vermutung nach § 9 Abs. 5 ist widerlegbar. Auch der Leistungsberechtigte unter 25 Jahren ist alleinstehend, der nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt. Anders als bei Kindern im Haushalt der Eltern besteht die elterliche Fürsorge (§ 1626 BGB) nicht mehr in dem Maß, dass dies dem Status eines Alleinstehenden entgegenstünde. Lebt der Leistungsberechtigte schon als Minderjähriger nicht mehr im Haushalt seiner Eltern, sondern mit einem Partner zusammen, ist er nicht alleinstehend. Er kann deshalb die volle Leistung für den Regelbedarf i. H. v. 563,00 EUR (2024) monatlich nicht erhalten, wohl aber sein Partner. Im Ergebnis sind daher volljährige Kinder unter 25 Jahren in der Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem Elternteil nicht alleinstehend.

 

Rz. 214

Alleinstehend i. S. d. Abs. 2 ist jeder Leistungsberechtigte, der keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen Leistungsberechtigten angehört bzw. allein für seine Person eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Auf einen Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörige wie bei der RegelsatzVO kommt es insoweit nicht an. § 20 kennt nur Alleinstehende oder Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft (BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 6/06 R). Die Abstufungen in § 20 gelten nur für Angehörige der Bedarfsgemeinschaft. Wer alleinstehend ist, bestimmt sich letztlich nach § 7 Abs. 3. Auf jemanden, der nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist, kann Abs. 2 bis 4 nicht angewendet werden. Damit ist alleinstehend nach § 7 Abs. 3 jeder, der nicht M...

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