Rz. 18

In Abs. 3 werden Grundlagen dafür geschaffen, dass die Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt ihre internen Aufgaben überhaupt wahrnehmen kann. Eine Beratung und Unterstützung der gemeinsamen Einrichtung und des Jobcenters der zugelassenen kommunalen Träger in den gelisteten Fragen setzt voraus, dass die Beauftragte bei den entsprechenden operativen Aufgaben eingebunden wird.

 

Rz. 19

Abs. 3 räumt den Beauftragten dazu ein Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen ein, die Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern haben. Dieses Recht können die Beauftragten verwenden, wenn sie

  • an der Erarbeitung des örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms sowie
  • bei der geschlechter- und familiengerechten fachlichen Aufgabenerledigung der gemeinsamen Einrichtung

beteiligt werden. Hierauf haben sie einen Rechtsanspruch. Daran wird deutlich, dass die Beauftragte, wenn sie ihr Recht konsequent wahrnimmt, bereits im Planungsstadium Position beziehen und sich aktiv einbringen kann. Das ist von Bedeutung, weil dann, wenn die entsprechenden Programme der Jobcenter fertiggestellt sind, kaum noch Möglichkeiten bestehen, grundlegende Änderungen einzubringen. Und darum handelt es sich stets, wenn es darum geht, Gleichstellungsfragen, Frauenförderung und die Vereinbarung von Familie und Beruf (zielführender) einzubauen. Die Beteiligung bei der fachlichen Aufgabenerledigung und die Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrechte sind in gleicher Weise für die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt nach § 385 SGB III im Recht der Arbeitsförderung vorgesehen.

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