Rz. 31

Abs. 2 Satz 3 schreibt dem Kooperationsausschuss vor, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Damit soll insbesondere erreicht werden, dass der Ausschuss systematisch tätig wird und sich selbst übereinstimmende Regeln gibt, die sein Tun bestimmen.

 

Rz. 32

Eine Geschäftsordnung beschreibt insbesondere auch die Verfahren, die für das Zustandekommen zu Sitzungen zu beschreiten sind und auf welche Weise Entscheidungen oder Empfehlungen des Kooperationsausschusses zustande kommen, soweit dies nicht durch Gesetz geregelt ist. Geschäftsordnungen sind für Gremien dieser Art wie z. B. auch für die örtlichen Beiräte nach § 18d typisch und üblich. Sie gewährleisten einen geordneten Geschäftsbetrieb. Eine Geschäftsordnung ist allgemein eine Sammlung von grundlegenden Regelungen über Aufbau- und Ablauforganisation sowie Regelungen zur Dienst- und Hausordnung. Sie enthält dazu im Wesentlichen Regeln über den Geschäftsgang als Teil der Ablauforganisation. Bezogen auf den Kooperationsausschuss wird die Geschäftsordnung insbesondere die Regeln zur Zusammenkunft (Einladung, Tagesordnung, Unterlagen, Mitglieder, Vertretung) und Abstimmung (Beschlussfassung, Protokoll usw.) enthalten. Vergütungsfragen könnten ebenfalls geregelt werden (Reisekosten, Sitzungsgelder).

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