Rz. 23

Die Verpflichtung des Beirates, sich eine Geschäftsordnung zu geben, ist bindend und nicht zur Disposition gestellt. Durch eine Geschäftsordnung kann insbesondere erreicht werden, dass aufgrund möglichst einvernehmlicher Beschlussfassung durch die Mitglieder des Beirates der Regelbetrieb des jeweiligen Beirates und seine Meinungsbildung gesichert werden.

 

Rz. 24

Geschäftsordnungen sind für Gremien dieser Art typisch und üblich. Sie gewährleisten insbesondere einen geordneten Geschäftsbetrieb, weil grundlegende Regelungen über Aufbau- und Ablauforganisation getroffen werden. dazu gehören z. B. die Regeln zur Zusammenkunft wie Einladung, Tagesordnung, Unterlagen, Protokoll usw. und zu Abstimmungen (Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Protokollabstimmung usw.).

 

Rz. 25

Geschäftsordnungen enthalten regelmäßig keine Vorschriften über Vergütungen oder die Erstattung von Auslagen. Deshalb war es angezeigt, die Reisekostenvergütung in § 182 gesondert zu regeln. Dies ist durch Verweis auf § 376 gelöst worden. Die dort enthaltenen Regelungen über die Erstattung von baren Auslagen und der Gewährung einer Entschädigung gelten nur, soweit sie sich auf die Reisekosten beziehen. Andere Erstattungen, Vergütungen oder Entschädigungen sind ausgeschlossen.

 

Rz. 26

Anzuwenden ist auch § 376 Satz 2. Sofern der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf die Reisekostenvergütung feste Sätze beschlossen hat, gelten diese auch für die Mitglieder des Beirates. Dies ist folgerichtig, weil es sich bei dem Beirat nach § 182 auch um ein zentrales Gremium handelt.

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