Rz. 17

Abs. 2 verpflichtet zu einem Qualitätsmanagement der Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger insbesondere bei der Zusammenarbeit mit Dritten. Dabei gilt der ökonomische Grundsatz, qualitativ hochwertige Leistungen zu einem günstigen Preis zu erhalten. Damit werden betriebswirtschaftliche Ziele verfolgt, die schon in der Vergangenheit bei anderen Aufgabenstellungen öffentlich-rechtlicher Träger das Prinzip abgelöst haben, eine Deckung der Selbstkosten zu erreichen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht bedeutet Abs. 2 zunächst, dass wirtschaftlich arbeitende Dritte leistungsgerecht vergütet werden können und zugleich ihre Marktanteile erhöht werden. Insgesamt wird dies zu einer stärkeren Konzentration der Träger führen. Räumlich eingeschränkte regionale Träger können nur von kleinen "Losgrößen" profitieren, überregional organisierte und agierende Träger sind grundsätzlich im Vorteil. In Ausschreibungsverfahren würde die Beschaffungsstelle ihr Qualitätsmanagement in Form eines Lieferantenmanagements durchführen; der jeweilige Bedarfsträger innerhalb der Organisation des Leistungsträgers bliebe verantwortlich für die Qualität der eingekauften Dienstleistungen. Entsprechendes gilt für Vereinbarungen nach Abs. 2. Im Grundsatz regelt Abs. 2, dass eine Vergütungspflicht für Träger gegenüber einem Dritten (der auch Verband sein kann) nur dann für eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit besteht, wenn die Leistung den Mindestkriterien aus einer geschlossenen Vereinbarung oder bereits im SGB III geregelten Anforderungen entspricht.

 

Rz. 18

Abs. 2 Satz 1 regelt nicht, dass die Leistungen Dritter den Umständen nach nicht vergütet werden sollen, der Leistungsträger also Fallgestaltungen ausschöpfen soll, die ihm eine Verweigerung der Vergütung ermöglichen. Vielmehr will die Regelung zum Ausdruck bringen, dass Maßstäbe anzulegen sind, wie sie bei öffentlicher Ausschreibung an die Gestaltung der entsprechenden Verträge gefordert werden. Grundregel der Leistungsabwicklung kann ein zuerkennender Bewilligungsbescheid des Jobcenters der gemeinsamen Einrichtung oder des zugelassenen kommunalen Trägers sein, mit dem die Grundsicherungsstelle die Übernahme der Kosten zusichert, der Leistungsberechtigte und der Dritte schließen einen eigenen Vertrag über die Leistung selbst. Das entbindet die Grundsicherungsstellen insbesondere von Garantien zur vollständigen Belegung der Maßnahmen mit Leistungsberechtigten.

 

Rz. 18a

Abs. 2 schließt Vereinbarungen mit Gemeinden, Kreisen und Bezirken nicht aus. Die Vereinbarungen sind Voraussetzung für eine Vergütungsregelung. Bei Vereinbarungen mit Gemeinden, Kreisen und Bezirken ist die Sonderregelung nach § 18 Abs. 3 zu beachten, die allerdings nicht das gesamte Spektrum an Eingliederungsmaßnahmen umfasst.

 

Rz. 19

Eingliederungsleistungen, die im Leistungsspektrum des SGB III beschrieben sind, enthalten stets zumindest indirekte Anforderungen an die Leistungserbringung, gleich, ob sie vom Jobcenter der gemeinsamen Einrichtung oder des zugelassenen kommunalen Träger selbst oder einem Dritten erbracht werden. Das ergibt sich schon aus den im Gesetz enthaltenen Zielen der jeweiligen Dienstleistung. Deshalb werden an dieser Stelle nicht die einzelnen Anforderungen zu jeder Dienstleistung geprüft und aufgelistet, sondern es wird auf die Anmerkungen zu den Dienstleistungen im SGB III verwiesen. Immer dann, wenn die Anwendung von Vergaberecht vorgesehen ist, kann eine Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 nicht mehr abgeschlossen werden. Im Übrigen ist eine Vereinbarung stets aber auch dann erforderlich, wenn sich im Einzelfall aus den Rechtsvorschriften der Arbeitsförderung eben nicht konkrete Anforderungen an Inhalt und Umfang der Leistung ergeben. Ansonsten fehlte es an einer Rechtsgrundlage für das Verlangen bzw. die Zahlung einer Vergütung.

 

Rz. 20

Wird allerdings eine Vereinbarung nach Abs. 2 geschlossen, hat diese stets den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu entsprechen. Wirtschaftlichkeit beschreibt in diesem Zusammenhang das Verhältnis von Leistung und Vergütung (günstiges Verhältnis von Zweck und Mitteln). Sparsamkeit bindet den Leistungsträger daran, sich zu keiner Vergütung einer Leistung zu verpflichten, die nicht unbedingt notwendig zur Erreichung des Eingliederungszieles ist, das hinter jeder Leistung steht. Insbesondere dürfen nur notwendige Aufwendungen anerkannt werden. Der Grundsatz der Leistungsfähigkeit verpflichtet die Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen und der zugelassenen kommunalen Träger nach dem SGB II, darauf zu achten, dass der Dritte nicht überfordert wird. Insoweit kommt eine Vereinbarung überhaupt nur in Betracht, wenn der Dritte darlegen kann, dass er die Leistungen optimal erbringen wird. Das kann nur angenommen werden, wenn er verschiedene Voraussetzungen erfüllt. Zunächst muss er organisatorisch und verwaltungsmäßig mit Personal- und Sachmitteln dafür aufgestellt sein, vereinbarte Aufgaben übernehmen...

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