Rz. 13

Abs. 3 regelt die Voraussetzungen für die Förderung einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit. Das bedeutet einerseits, dass Förderleistungen für eine nicht hauptberufliche selbständige Tätigkeit gewährt werden können, ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und umgekehrt, dass bei einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit eine Förderung ohne Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 3 ausscheidet. Unerheblich ist dabei, ob die Aufnahme oder die Fortsetzung einer selbständigen Tätigkeit zu beurteilen ist.

 

Rz. 14

Eine Förderung wird an die Erwartung geknüpft, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit des Grundsicherungsempfängers in angemessener Zeit zumindest verringert. Im Ergebnis soll sich eine Förderung also auf längere Sicht für die Träger der Grundsicherungsleistungen rechnen. Andererseits ist es auch Ziel der Förderung, den Gewinn des Leistungsberechtigten zu steigern. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn keine Hilfebedürftigkeit i. S. d. Grundsicherungsrechts vorliegt. Das betrifft nicht den Sachverhalt, bei dem die Hilfebedürftigkeit erst durch die Gewährung eines Einstiegsgelds nach § 16b entfällt.

 

Rz. 15

Leistungen zur Eingliederung in selbständige Erwerbstätigkeit sind Ermessensleistungen, die aufgrund einer pflichtgemäßen, individuellen Entscheidung der Grundsicherungsstelle im Einzelfall zuerkannt oder verweigert werden. Dieser Entscheidung ist eine Erfolgsprognose zugrunde zu legen. Die Leistungen müssen beantragt werden (vgl. § 37 Abs. 1). Für Zeiten vor der Antragstellung können Leistungen nach § 16c nicht erbracht werden. Eine Rückwirkung eines Antrages nach § 37 Abs. 2 Satz 2 ist ausgeschlossen. Leistungsberechtigte, denen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ohne Antragstellung als Sachleistung bewilligt wurden, können dagegen gerichtlich vorgehen. Sie sind klagebefugt, wenn sie substantiiert darlegen können, dass sie sich wegen der Rechtswidrigkeit der Leistung späteren Rückforderungsansprüchen des Leistungsträgers ausgesetzt sehen (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 11.1.2016, L 6 AS 309/15 B PKH).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge