Rz. 2

Die Vorschrift enthält die nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit der kommunalen Leistungsträger nach dem SGB II (Kreise und kreisfreie Städte). Die übrigen, bis zum 31.12.2008 in § 16 zusammengefassten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, für die die Bundesagentur für Arbeit mit ihren Dienststellen zuständiger Leistungsträger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist, sind durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente zum 1.1.2009 in § 16 Abs. 1 und 3 sowie in den §§ 16b bis 16g neu geordnet worden. Dieses Leistungsspektrum wurde nachfolgend mehrmals, zuletzt mit Wirkung zum 1.7.2023 um weitere Eingliederungsleistungen erweitert, der Regelungsbereich umfasst nunmehr die §§ 16b bis 16k.

 

Rz. 3

§ 16a zählt die Leistungen auf, die als sozialintegrative Leistungen die arbeitsmarktpolitischen Instrumente begleiten oder vorbereiten. Die Betreuung minderjähriger Kinder oder Kinder mit Behinderungen und die häusliche Pflege von Angehörigen (Nr. 1), die Schuldnerberatung (Nr. 2), die psychosoziale Betreuung (Nr. 3) und die Suchtberatung (Nr. 4) sind originäre Leistungen in der Zuständigkeit der kreisfreien Städte und Kreise (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Sie werden durch die Jobcenter nach § 44b und die Jobcenter der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a erbracht. Soweit Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen (§ 44b) gebildet worden sind, ist es nicht erforderlich, dass der jeweilige kommunale Träger dem Jobcenter die Aufgaben nach § 16a überträgt, dies geschieht durch § 44b Abs. 1 Satz 2 kraft Gesetzes.

 

Rz. 3a

In Bezug auf die Kosten bei sozialen Leistungen nach § 16a ist nach denen für die Bedarfsplanung, die Beschaffung, die Leistung selbst und die Implementationskosten (für die Einbindung in den Hilfeprozess für die Leistungsberechtigten entstehende Kosten) zu unterscheiden. Lediglich die Kosten für die Eingliederungsleistung selbst sind einschließlich Personal- und Sachkosten allein Kosten des kommunalen Trägers. Die übrigen Kosten sind den Verwaltungskosten zuzurechnen, die auch als solche abgerechnet werden können.

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