Rz. 86

Abs. 2 Satz 3 a. F. ermächtigt zur Aufnahme der Tätigkeiten und Tätigkeitsbereiche in die Eingliederungsvereinbarung, in die eine Vermittlung durch das Jobcenter erfolgen soll. Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung, das Jobcenter ist nicht gehalten, diese Tätigkeiten und Tätigkeitsbereiche stets in jede Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen.

 

Rz. 87

Tätigkeiten i. S. v. Abs. 2 Satz 3 a. F. dürften konkrete berufliche Tätigkeiten, also die Ausübung bestimmter Berufe sein, unter Tätigkeitsbereichen sind Branchen zu verstehen. Sofern die Eingliederungsvereinbarung eine Ausbildung (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 a. F.) zum Inhalt oder Ziel hat, kann hierüber aufgenommen werden, für welche Tätigkeit oder in welcher Branche die Ausbildung angestrebt wird.

 

Rz. 88

Abs. 2 Satz 3 a. F. sollte nicht zu eng ausgelegt werden. Die Eingliederungsvereinbarung kann auch auf ein Studium verweisen, das dann allerdings nicht minderungsbewehrt angestrebt werden kann. Im Gegenzug zu einem Studium zugesagte Leistungen zum Lebensunterhalt durch das Jobcenter aus der Eingliederungsvereinbarung können durch die nach § 7 Abs. 5 von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossene Person nicht mit Erfolg beansprucht werden (SG Niedersachsen, Urteil v. 2.4.2014, B 4 AS 26/13 R).

 

Rz. 89

Abs. 2 Satz 3 a. F. lässt ferner zu, dass auch in andere Tätigkeiten und Tätigkeitsbereiche vermittelt werden darf, die nicht in der Eingliederungsvereinbarung bestimmt worden sind. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass die dort benannten Tätigkeiten und Tätigkeitsbereiche nur insbesondere bestimmt worden sind. Schon die Formulierung der möglichen Vermittlungsziele als ein Soll verdeutlicht, dass auch andere Tätigkeiten und Tätigkeitsbereiche nicht von einer Vermittlung ausgeschlossen werden sollen. Jedoch werden die Vermittlungsbemühungen in erster Linie auf die in der Eingliederungsvereinbarung benannten Tätigkeiten und Tätigkeitsbereiche auszurichten sein. Eine attraktive Alternative kann jedoch jederzeit zum Vermittlungsziel werden, weil dadurch auch der Regel-Ausnahme-Grundsatz gewahrt bleibt, wenn das alternative Beschäftigungsangebot insoweit als atypischer Vermittlungsversuch angesehen werden kann.

 

Rz. 90

Durch den Begriff "insbesondere" wird deutlich, dass die Eingliederungsvereinbarung auch weitere Bestimmungen treffen kann, die nicht in Zusammenhang mit den angestrebten beruflichen Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereichen stehen.

 

Rz. 91-93

(unbesetzt)

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