Rz. 49a

Mit der Einführung des § 7b durch das Bürgergeld-Gesetz zum 1.7.2023 wird die Erreichbarkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten neu geregelt. Wenn Leistungsberechtigte erreichbar sind und sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten, haben sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Bürgergeld. Der nähere Bereich wird festgelegt durch die angemessene Zeitspanne, in welcher Leistungsberechtigte die Dienststelle des zuständigen Jobcenters aufsuchen können. Diese Zeitspanne ist gesetzlich nicht definiert. Der Begriff ist durch den Erlass der Verordnung bestimmt worden. Zudem waren zu den gesetzlichen Regelungen (u. a. Leistungsvoraussetzungen bei Nichterreichbarkeit) ergänzende Festlegungen erforderlich. Sie sollen nach der Verordnungsbegründung dem Ausbau der Vertrauensbasis zwischen den Bürgern und den Jobcentern, der Erweiterung der Kommunikationswege zwischen den Akteuren sowie einer Verminderung des Verwaltungsaufwandes dienen. Die Erreichbarkeits-Verordnung (ErrV) enthält die insoweit zu treffenden Regelungen. Durch die Regelungen können Leistungsberechtigte die Auswirkungen von Abwesenheiten besser beurteilen. Die Abwesenheit kann auch durch eine elektronische Mitteilung gegenüber dem zuständigen Jobcenter rechtzeitig bekanntgegeben werden. Dadurch wird Bürokratie abgebaut. Zudem schafft die Erreichbarkeits-Verordnung Rechtssicherheit.

 

Rz. 49b

Die Verordnung konkretisiert nach ihrer Begründung insbesondere folgende Aspekte der Erreichbarkeit:

  • Definition des näheren Bereichs i. S. d. § 7b Abs. 1 Satz 2. Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn und soweit die Leistungsberechtigten mit einer einfachen Wegstrecke von 2,5 Stunden die für sie zuständige Dienststelle des Jobcenters erreichen können,
  • Festlegungen zur Möglichkeit, eingehende Mitteilungen werktäglich zur Kenntnis nehmen zu können,
  • Ergänzung eines weiteren wichtigen Grundes i. S. v. § 7b Abs. 2 Satz 2 für Abwesenheiten außerhalb des näheren Bereichs,
  • Regelungen zum Zustimmungserfordernis und zur Dauer der Abwesenheit bei Vorliegen und Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes,
  • Ausnahme vom Erfordernis der Zustimmung bei Abwesenheiten aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Für Aufstocker von Alg folgt das Jobcenter der von der Agentur für Arbeit getroffenen Entscheidung über eine Zustimmung zum Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs.

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