Rz. 48

Die Ermächtigung ist durch das Bürgergeld-Gesetz mit verändertem Inhalt zum 1.7.2023 neu gefasst worden.

Seit dem 1.7.2023 enthält Abs. 3 im Kern die frühere Ermächtigung des Abs. 3, allerdings mit einem der aktuellen Rechtslage nach Aufhebung des § 7 Abs. 4a und Einfügung eines neuen § 7b entsprechenden Wortlaut. Die Ermächtigung betrifft eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für nähere Bestimmungen zum näheren Bereich (§ 7b) sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte wegen eines Aufenthalts außerhalb des näheren Bereichs nicht erreichbar sein dürfen. § 7b regelt seit dem 1.7.2023, dass ein Leistungsanspruch nur bei Erreichbarkeit besteht. Erreichbar sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, wenn sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und an jedem Werktag die Mitteilungen und Aufforderungen des Jobcenters zur Kenntnis nehmen können. Ein Aufenthalt im näheren Bereich ist gegeben, wenn eine Dienststelle des zuständigen Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber oder der Durchführungsort einer Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters in einer für den Vermittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähigkeit des Leistungsberechtigten übersteigenden Aufwand erreicht werden kann, ggf. auch aus einem Bereich im grenznahen Ausland. Für einen Leistungsanspruch bei Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs müssen ein wichtiger Grund und die Zustimmung des Jobcenters vorliegen. Nach Maßgabe des § 7b Abs. 3 können Leistungsansprüche in diesen Fällen auch ohne wichtigen Grund bestehen.

 

Rz. 49

Die Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Erreichbarkeits-Verordnung – ErrV) v. 28.7.2023 wurde am 7.8.2023 im BGBl. I Nr. 207 veröffentlicht und ist am 8.8.2023 in Kraft getreten.

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