Rz. 50

Angemessenes Wohneigentum auf einem Hausgrundstück oder als Eigentumswohnung ist bis zu einer Wohnfläche als alleiniges Kriterium zur Beurteilung der Angemessenheit bis zu 140 qm bzw. bei Eigentumswohnungen bis zu 130 qm vor einer Verwertung geschützt. Diese Größe gilt für jeweils 1 bis 4 Personen.

Einen Zuschlag gesteht der Gesetzgeber im Umfang von 20 qm für jede weitere Person zu.

Das BSG hat dem LSG Nordrhein-Westfalen zufolge bestätigt, dass ein bewohntes Hausgrundstück ein solches von unangemessener Größe darstellt, wenn bei der Beurteilung der Angemessenheit des Hausgrundstücks die gesamte Wohnfläche des Hauses von 167 qm einschließlich der vermieteten Einliegerwohnung, nicht lediglich der selbst bewohnte Anteil von 117 qm berücksichtigt wird. Die Einbeziehung der gesamten Wohnfläche in die Prüfung der angemessenen Größe eines Hausgrundstücks rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass Antragsteller kraft ihres Eigentums, über dessen Verwertbarkeit als Vermögen zu entscheiden ist, keinen Beschränkungen hinsichtlich dessen Nutzung unterliegen. Anders als bei einem Miteigentumsanteil bestehen keine eigentumsrechtlichen Einschränkungen in dem Sinne, dass jeder Miteigentümer durch die Rechte der anderen Miteigentümer in seinem Nutzungsrecht, auch dem Wohnnutzungsrecht, eingeschränkt ist. Entsprechend ist bereits von der Rechtsprechung des BSG zum Arbeitslosenhilferecht und des BVerwG zum Sozialhilferecht nur für diese Konstellation anerkannt worden, dass für die Bewertung, ob das im Miteigentum stehende Hausgrundstück angemessen ist, nur auf den vom Leistungsempfänger als Wohnung genutzten Teil des gesamten Hausgrundstücks abgestellt werden kann, wenn das Wohneigentum des Miteigentümers durch die ihren Anteilen entsprechende Nutzung der anderen Miteigentümer auf einen seinem ideellen Miteigentumsanteil entsprechenden realen Grundstücks- und Gebäudeteil beschränkt ist. Solange eine Teilung nicht vorliegt, ist daher das Hausgrundstück in seiner Gesamtheit zu beurteilen (BSG Urteil v. 17.12.2002, B 7 AL 126/01 R, Urteil v. 30.5.1990, B 11 RAr 33/88; BVerwG, Urteil v. 25.6.1992, 5 C 19/89). Diese Betrachtung ist auch für geschütztes Vermögen maßgebend, weil der Gesetzgeber des SGB II die Berücksichtigung von Vermögen in § 12 im Wesentlichen wie im bisherigen Recht der Arbeitslosenhilfe regeln wollte (BT-Drs. 15/1516; BSG Urteil v. 15.4.2008, B 14/7b AS 52/06 R, vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 31.3.2023, L 7 AS 603/21).

 

Rz. 51

Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 HS 2 sieht darüber hinaus vor, dass größere Wohnflächen anzuerkennen sind, wenn die Verwertung des Vermögens eine besondere Härte bedeuten würde. Damit ist eine explizite Regelung unabhängig von Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 geschaffen worden. Es liegt jedoch auf der Hand, Maßstäbe und Erfahrungssätze auch aus der früheren Grundsicherungsverwaltung bei der Härtefallprüfung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 mit heranzuziehen. Die im Vermittlungsausschuss geschaffene Regelung sieht dabei keine Begrenzung auf eine bestimmte Wohnfläche oder eine bestimmt Überschreitung der angemessenen Wohnfläche vor, bei der noch eine besondere Härte angenommen werden kann. Es ist also stets die gesamte Wohnfläche festzustellen und sodann zu ermitteln, ob eine Verwertung des Hausgrundstückes oder der Eigentumswohnung aufgrund festzustellender Umstände eine besondere Härte bedeuten würde. Diese ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Angemessenheitsgrenzen um einen bestimmten Prozentsatz überschritten werden. Die von der Bundesregierung angestellt Überlegung, dass bei einer höheren Personenzahl von vornherein mit einem Rückbau zu rechnen war, kann nicht allein den Ausschlag geben.

 

Rz. 52

Das Hausgrundstück bzw. die Eigentumswohnung müssen selbst genutzt werden.

Der unbestimmte Rechtsbegriff des selbst genutzten Hausgrundstücks von angemessener Größe war nach dem früheren Recht (§ 12 Abs. 3 Nr. 4) bei einem 1-Personen-Haushalt dahingehend auszulegen, dass eine angemessene Größe und damit nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen nur dann vorlag, wenn die Gesamtwohnfläche einen Wert in Höhe von 99 qm nicht überschreitet. Vorhandener Wohnraum, der die Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht erfüllt, ist bei der Berechnung der Wohnfläche nicht zu berücksichtigen (SG Detmold, Urteil v. 27.3.2023, S 35 AS 856/19). Die Sichtweise des SG dürfte sich auch auf das Recht ab 2023 auswirken, soweit es um zu berücksichtigenden Wohnraum geht. Die angemessene Größe war anhand der Wertungen des § 39 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes dahingehend zu konkretisieren, dass die Angemessenheitsgrenzen für Hausgrundstücke bewohnt mit einer Person bei 90 qm liegen, wobei eine Überschreitung der Grenzwerte von nicht mehr 10 % regelmäßig nicht zu einer Unangemessenheit führte. Die Angemessenheitsgrenzen betrugen für Hausgrundstücke daher maximal 99 qm bei der Belegung mit einer Person. Maßgeblich war dabei die Wohnfläche der Wohnung oder des Hauses. Diese ist grundsätzlich nach der WoFlV zu berechnen. Bei der Beurtei...

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