Rz. 86g

Bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II wird als Einkommen auch die (gesetzliche) Rente berücksichtigt. Abs. 2a bestimmt die entsprechende Geltung des § 82a SGB XII. Nach dieser Vorschrift ist für Personen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn sie mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI erreicht haben, ein Betrag i. H. v. 100,00 EUR monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 % des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente von dem nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 SGB XII maßgebenden Einkommen abzusetzen. Der absetzbare Betrag ist auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII begrenzt.

 

Rz. 86h

Der Freibetrag soll ermöglichen, dass den Leistungsberechtigten mehr Geld monatlich für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Bei Erwerbstätigen wird neben dem Erwerbstätigenfreibetrag auch ein Grundabsetzbetrag gewährt. Diese Regelungen finden auf Renten jedoch keine Anwendung.

 

Rz. 86i

Der nach Abs. 2a relevante Freibetrag ist in Fällen der Grundsicherung von Bedeutung, in denen der Leistungsberechtigte selbst neben dem Bezug von Rente weiterhin Leistungen nach dem SGB II beziehen kann, und daneben in sog. gemischten Bedarfsgemeinschaften.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Der Leistungsberechtigte nach dem SGB II bezieht Hinterbliebenenrente oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder nicht dauerhafter Erwerbsminderung. Bei Regelbedarfsstufe 1 könnte der Freibetrag nach Abs. 2a aus dem Renteneinkommen in 2023 bis zur Hälfte des Betrages nach Regelbedarfsstufe 1, also 251,00 EUR monatlich betragen (Freibetragsobergrenze).

Beispiel 2

Ein Bezieher von Altersrente ist selbst von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (vgl. § 7 Abs. 4). Er lebt jedoch mit einem erwerbsfähigen Partner zusammen, der anspruchsberechtigt nach dem SGB II ist. Der den Eigenbedarf übersteigende Anteil der Altersrente ist bei diesem als Einkommen zu berücksichtigen. Allein durch die Zahlung einer Grundrente erhöht sich das verfügbare Einkommen deshalb nicht. Erst durch den Freibetrag nach Abs. 2a verringert sich die Berücksichtigung der Rente und damit steigt das verfügbare Einkommen der Partner.

Der Bedarf richtet sich in diesem Beispiel nach der Regelbedarfsstufe 2 zuzüglich des Kopfanteils aus der Leistung für Unterkunft und Heizung, in 2023 etwa 451,00 EUR zuzüglich z. B. 200,00 EUR Kosten der Unterkunft, also zusammen 651,00 EUR. Beträgt die Rente nun 700,00 EUR monatlich, beläuft sich der Anrechnungsbetrag auf 700,00 EUR – 651,00 EUR – Versicherungspauschale 30,00 EUR auf 19,00 EUR. Wegen des Freibetrages nach Abs. 2a kommt es zu dieser Berücksichtigung nicht (maximaler Freibetrag 280,00 EUR aus 100,00 EUR zuzüglich 30 % des übersteigenden Einkommens).

 

Rz. 86j

Durch ein Datenaustauschverfahren werden den Jobcentern die relevanten Daten mitgeteilt. Erst wenn diese Mitteilung der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen dem Jobcenter vorliegt, hat diese über die Gewährung des Freibetrages nach Abs. 2a bzw. über die Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung dieses Freibetrages zu entscheiden. Bis dahin wird der mögliche Freibetrag sozusagen ausgeblendet (§ 69). Freibeträge sind zwingend rückwirkend zu berücksichtigen. Insoweit bestehen weder im Zuge von Änderungen durch Anwendung von § 48 SGB X noch durch Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X Ermessensspielräume bei den Jobcentern.

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