Rz. 51b

Abs. 6 regelt seit dem 1.8.2016 die Art und den Umfang der Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes an Strafgefangene nach § 51 StVollzG. Das Überbrückungsgeld wird dem Gefangenen bei seiner Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. Es soll den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern. Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland und Rheinland-Pfalz haben das Überbrückungsgeld abgeschafft, in Brandenburg wird Eingliederungsgeld gezahlt, in Sachsen Übergangsgeld. Abs. 6 gewährleistet, dass insoweit auch andere Leistungen der Länder, die das Überbrückungsgeld ersetzen, in gleicher Weise als Einkommen berücksichtigt wird wie das Überbrückungsgeld.

 

Rz. 51c

Abs. 6 stellte bis zum 30.6.2021 das Überbrückungsgeld von der Berücksichtigung als Einkommen frei, soweit es den Bedarf des Haftentlassenen für 28 Tage nicht übersteigt. Das bedeutet, dass der Zielsetzung des § 51 StVollzG entsprochen wird, dass das Überbrückungsgeld den Lebensunterhalt des Gefangenen für die ersten 28 Tage sichern soll. Nicht entsprochen wird der weiteren Zielsetzung des § 51 StVollzG, dass das Überbrückungsgeld auch den Lebensunterhalt der Unterhaltsberechtigten des entlassenen Gefangenen für die ersten 4 Wochen nach der Entlassung sichern soll, denn nur der Bedarf des Haftentlassenen als leistungsberechtigte Person wird der Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes als Einkommen zugrunde gelegt, nicht aber der Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

 

Rz. 51d

Als Bedarf des Haftentlassenen sind im Regelfall die Bedarfe nach den §§ 20 bis 22 (Regelbedarf, Mehrbedarfe und Bedarf für Unterkunft und Heizung) zu addieren. Übersteigendes Überbrückungsgeld ist bis zum 30.6.2021 als einmaliges Einkommen nach § 11 Abs. 3 zu berücksichtigen gewesen.

 

Rz. 51e

Seit dem 1.7.2021 ist das Überbrückungsgeld durch Neufassung des Abs. 6 durch das Teilhabestärkungsgesetz vollständig von der Berücksichtigung als Einkommen freigestellt. Die Regelung ist nach Empfehlung des Ausschusses im Gesetzgebungsverfahren beschlossen worden. Die Landesgesetze zum Vollzug der Freiheitsstrafe und anderer freiheitsentziehender Sanktionen sehen der Ausschussempfehlung des 11. Ausschusses des Deutschen Bundestages zufolge teilweise angelehnt an § 51 StVollzG vor, dass Strafgefangene verpflichtet sind, aus ihren Einkünften ein Überbrückungsgeld anzusparen, das den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhalts-berechtigten für die ersten 4 Wochen nach seiner Entlassung sichern soll, oder dass sie auf freiwilliger Basis ein entsprechendes Guthaben ansparen können. Dieser Zeitraum ist nicht deckungsgleich mit dem Bedarfsmonat und führt daher zu einer komplizierten Vergleichsberechnung, die zum 1.8.2016 eingeführt wurde und sich in der Praxis nicht bewährt hat. In der Praxis hat sich demnach zudem gezeigt, dass das Überbrückungsgeld zumeist tatsächlich auch nicht mehr als Einkommen zur Verfügung steht, da dieses für notwendige einmalige Leistungen (z. B. Bekleidung) oder auch die Tilgung von Schulden verwendet wurde. Das Überbrückungsgeld ist deshalb vollständig von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen worden. Die Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes als Vermögen erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des SGB II. Die Neuregelung führt dem Ausschuss zufolge zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung, weil die bisherige Systematik eine komplexe Berechnung erforderlich machte, die zudem von den leistungsberechtigten Personen nur schwer nachvollzogen werden konnte (vgl. BT-Drs. 19/28834).

 

Rz. 51f

Bis zum 30.6.2021 galt zudem: Der zu berücksichtigende Teil des Überbrückungsgeldes ist als einmalige Einnahme zu berücksichtigen (Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 3. Im Regelfall ist es daher in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es dem Gefangenen zufließt (der Entlassungstag, § 11 Abs. 3 Satz 1). Würde in diesem Monat der Anspruch auf Leistungen ganz entfallen (bei einem alleinstehenden entlassenen Gefangenen bei Entlassung ab dem 3. Kalendertag eines Monats), ist das Einkommen auf 6 Monate aufzuteilen und monatlich mit einem gleichbleibenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Das Urteil des BSG v. 28.10.2014 (B 14 AS 36/13 R) ist überholt. Die Anrechnung findet (wieder) wie in der Zeit vor dieser Rechtsprechung des BSG statt. Durch die Neuregelung der Berücksichtigung von Überbrückungsgeld ist mit einer Verwaltungsvereinfachung für die Jobcenter zu rechnen, weil insbesondere die Sachverhalte, bei denen das Überbrückungsgeld den Bedarf für 4 Wochen nicht deckt oder der Bedarfsgemeinschaft eine größere Anzahl an Personen angehören, die Berechnungen nach der Rechtsprechung des BSG doch zu erheblichem Mehraufwand geführt haben. Bei Verteilung des Überbrückungsgeldes mindert ein volles Sechstel den Anspruch für den vollen Kalendermonat. In Fällen, in denen der Haftentlassene zur Familie zieht, sind für den Entlassungsmonat Leistungen an die Familie ggf. bereits e...

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