Rz. 27

Abs. 2 nimmt Entschädigungen aufgrund des § 253 Abs. 2 BGB von der Einkommensanrechnung aus. Dabei handelt es sich um immaterielle Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, aber zur Forderung einer billigen Entschädigung in Geld berechtigen. Dem liegen eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung zugrunde. Die gesetzliche Regelung füllt damit den Grundsatz des § 253 Abs. 1 BGB aus, nach dem Entschädigung in Geld für Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden kann. Schmerzensgeld in entsprechender Anwendung des § 253 Abs. 2 BGB kommt auch bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Betracht. Dabei ist jedoch stets besonders zu prüfen, ob es sich bei der Zahlung tatsächlich um eine Entschädigung handelt. Das gilt vor allem bei Zahlungen aus einem arbeitsgerichtlichen Verfahren heraus (vgl. auch BSG, Urteil v. 22.8.2012, B 14 AS 164/11 R). Im entschiedenen Verfahren waren die spezifischen Rechte eines schwerbehinderten Menschen im Bewerbungsverfahren verletzt worden. Das BSG hat jedoch festgestellt, dass derartige Zahlungen grundsätzlich von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind. Schon das Sozialhilferecht habe den Begriff der Entschädigung wegen immaterieller Schäden stets weit ausgelegt und darunter auch Entschädigungen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts subsumiert (vgl. BT-Drs. 7/308). An diese Entwicklung habe der Gesetzgeber im SGB II anknüpfen wollen (Anlehnung an die Regelungen zur Einkommensberücksichtigung im Sozialhilferecht, vgl. BT-Drs. 15/1516). Das BSG hat ausgeführt, dass sich dies allerdings nicht aus der (aktuellen) zivilrechtlichen Systematik ergebe. Mit dem einheitlichen Schmerzensgeldanspruch in § 253 BGB wird ein stärkerer Opferschutz bezweckt. Der Anspruch bezieht sich jedoch nur auf die ausdrücklich in der Regelung enthaltenen Rechtsgüter, die Aufzählung habe abschließenden Charakter. Damit sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht ausgenommen, soweit es nicht über den Tatbestand der sexuellen Selbstbestimmung erfasst werde. Der Gesetzgeber habe sich auch bewusst dagegen entschieden, § 253 Abs. 2 BGB auch nur analog anzuwenden. Diesen systematischen Ansatz habe er allerdings nicht in das Sozialrecht übernommen. Schon im früheren Sozialhilferecht sei auf den Anwendungsbereich des § 847 BGB insgesamt abgestellt worden, also auch auf zuerkannte Schmerzensgeldansprüche durch die Rechtsprechung in Anlehnung an § 847 BGB. In Bezug auf die Berücksichtigung von Einkommen nach dem SGB II habe sich der Gesetzgeber an das Sozialhilferecht angelehnt. Daher seien Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG auch dann unter § 11a Abs. 2 zu subsumieren, wenn der Anspruch auf einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität seitens des Arbeitgebers beruhe und deshalb zivilrechtlich nicht unter § 253 Abs. 2 BGB fallen würde (BSG, Urteil v. 22.8.2012, B 14 AS 164/11). Die Wertung als von der Berücksichtigung als Einkommen freizustellende Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setze allerdings voraus, dass dieser Rechtsgrund im arbeitsgerichtlichen Vergleich zum Ausdruck gekommen ist und der Vergleich nicht lediglich zur Beseitigung der Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens abgeschlossen wurde (positive Feststellung eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot und damit das Vorliegen einer tatbestandlichen Entschädigungszahlung i. S.d. § 15 Abs. 2 AGG). Ansonsten wären die Zahlungen nach § 11 als Einkommen zu berücksichtigen, weil mangels positiver Feststellung davon ausgegangen werden muss, dass keine Bezugnahme auf § 15 AGG vorliegt. Der festzustellende Rechtsgrund für die Zahlung kann nicht durch nachträgliche Ermittlungen der Sozialgerichtsbarkeit geändert werden. Zahlungen zum Ausgleich eines materiellen Schadens nach § 15 Abs. 1 AGG sind nicht von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen (LSG Hessen, Urteil v. 17.8.2015, 9 AS 618/14). Ebenso sind keine Aufwandsentschädigungen privilegiert, die bei Medikamentenstudien gezahlt werden. Sie gelten keinen Schaden ab.

 

Rz. 28

Entschädigungen nach § 253 Abs. 2 BGB sind Schmerzensgelder, die sowohl als Einmalbetrag wie auch als monatlich geleistete laufende Schmerzensgeldzahlungen erbracht werden können. Einmalzahlungen fließen nach Ablauf des Zahlungsmonats nach dem SGB II, in dem die Schmerzensgeldsumme geleistet worden ist, dem Vermögen zu. Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist kein Schmerzensgeld in diesem Sinne und kann ihm auch nicht gleichgestellt werden, obwohl die Rente auch zum Ausgleich eines immateriellen Schadens dient.

 

Rz. 29

Zu den Entschädigungen gemäß gehören auch

  • Ersatz von Sachleistungen,
  • Aufwendungen als Folge eines Unfalls,
  • Soforthilfe aus dem Fonds "Humanitäre Soforthilf...

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