Rz. 11

Das Einkommen des Stiefvaters in der Bedarfsgemeinschaft ist zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 14.3.2012, B 14 AS 17/11 R). Das gilt auch bei volljährigen Kindern (vgl. § 9 Abs. 2).

Bei unverheirateten Kindern ist auch das Einkommen des in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners eines Elternteils als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2). Diese umstrittene Regelung für sog. Patchworkfamilien wurde vom BSG wie vom BVerfG akzeptiert (vgl. BVerfG, 3. Kammer, Beschluss v. 29.5.2013, 1 BvR 1083/09), mit dem die Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechnung von Einkommen des "unechten" Stiefvaters als unzulässig qualifiziert wurde. Damit wurde die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG v. 13.12.2008 (B 14 AS 2/08 R) verworfen. Letztlich fehlte es an einer Beschwer.

 

Rz. 11a

Laufender Kindesunterhalt ist jeweils in der Höhe im Zuflussmonat als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen, in der er tatsächlich zufließt (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.5.2021, L 9 AS 1825/20, unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 7.12.2017, B 14 AS 8/17 R). Eine Ausnahme hiervon ist demnach auch dann nicht gegeben, wenn der laufende Kindesunterhalt über das Jugendamt in einzelnen Monaten nur teilweise zur Auszahlung gelangt, der Rückstand aber vollständig noch innerhalb des Bewilligungszeitraums in einem anderen Monat nachgezahlt wird. Dies gelte unabhängig davon, ob das Jobcenter eine Anrechnung der Nachzahlung als Einkommen vornimmt.

 

Rz. 12

Vereinbart der nicht in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kindsvater mit der Kindsmutter die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten durch Übernahme der für den Schulbesuch des Kinds anfallenden Schulgeldzahlung, handelt es sich um Einkommen des leistungsberechtigten Kindes, das auf seinen Hilfebedarf anzurechnen ist. Gegen eine im Vorhinein getroffene Verwendungsvereinbarung über das zu erwartende Unterhaltseinkommen kann nicht eingewendet werden, es handele sich nicht um ein "bereites Mittel" (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 25.10.2017, L 5 AS 616/17).

 

Rz. 13

Das vom Vater unmittelbar an eine Kindertagesstätte gezahlte Verpflegungs- und Getränkegeld i. H. v. 50,00 EUR monatlich (als Kindesunterhalt) ist kein Einkommen des Kindes (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 18.12.2012, L 7 AS 1416/10).

 

Rz. 14

Unterhaltsvorschüsse mindern nur den Bedarf des Kindes. Das gilt auch für das seit dem 1.7.2017 maßgebende Unterhaltsvorschussrecht, soweit nicht für den Unterhaltsvorschuss wegfallende Hilfebedürftigkeit vorausgesetzt wird. Kritiker weisen trotzdem darauf hin, dass durch das komplexe Zusammenspiel zwischen Kinderzuschlag, Wohngeld, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und dem Unterhaltsvorschuss Alleinerziehende wegen dieser Leistung schlechter gestellt werden können (vgl. Literaturangabe am Ende der Kommentierung).

 

Rz. 15

Ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen für ein unterhaltsleistungsberechtigtes Kind kann auch bestehen, wenn ein Elternteil ausdrücklich nur für ein nicht mehr unterhaltsleistungsberechtigtes Kind Barunterhalt zahlt, nicht aber auch für ein gleichrangiges unterhaltsleistungsberechtigtes Kind. Dann ist die Zuordnung der Unterhaltszahlung nämlich unterhaltsvorschussrechtlich nicht verbindlich und die Unterhaltszahlung beiden Kindern anteilig zuzuordnen. Anspruch auf Leistungen nach dem UVG besteht dann ohne Berücksichtigung der Unterhaltszahlung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.7.2014, 7 A 10330/14).

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